Notarkosten § 146

| 26. April 2012 09:50 |
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Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von


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Fall: Haus wird verkauft.

Notar entwirft Vertag etc. und kümmert sich um die Genehmigungen wie z.B. nach § 28 Abs. 1 BauGB.
Auch ansonsten macht er den ges. Ablauf.

Kann er zusätzlich also noch die Gebühr für die Einholung der Genehmigung von der Gemeinde gem § 28 BauGB erheben ? Von Ihm bezeichnet als 146/2 ;-)

Ich denke nein wenn ich den BGH und das Olg Hamm richtig verstanden habe aber ich habe das nicht gelernt.
26. April 2012 | 10:18

Antwort

von


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Guten Morgen,

BGH in Entscheidung vom 03.07.2006, Az.: V ZB 87/05 und unter Bezugnahme darauf die Westfälische Notarkammer:

"§ 146 Abs. 2 KostO sieht für bestimmte Fälle eine Gebühr vor, wenn zuvor nur die Unterschrift beglaubigt wurde. Geht die Tätigkeit des Notars aber darüber hinaus, wie bei Beurkundung, Entwurf oder Entwurfsprüfung (siehe § 145 Abs. 1 S. 2 KostO u. Filzek, ZNotP 2006, 138, 139), ist die Einholung solcher Erklärungen ein gebührenfreies Nebengeschäft i. S. v. § 35 KostO."

Da der Notar den Vertrag beurkundet hat, ist die erwähnte Tätigkeit daher nicht gesondert zu vergüten.


Mit freundlichen Grüßen


Bewertung des Fragestellers 26. April 2012 | 10:59

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