26. April 2012
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10:18
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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BGH in Entscheidung vom 03.07.2006, Az.: V ZB 87/05 und unter Bezugnahme darauf die Westfälische Notarkammer:
"§ 146 Abs. 2 KostO sieht für bestimmte Fälle eine Gebühr vor, wenn zuvor nur die Unterschrift beglaubigt wurde. Geht die Tätigkeit des Notars aber darüber hinaus, wie bei Beurkundung, Entwurf oder Entwurfsprüfung (siehe § 145 Abs. 1 S. 2 KostO u. Filzek, ZNotP 2006, 138, 139), ist die Einholung solcher Erklärungen ein gebührenfreies Nebengeschäft i. S. v. § 35 KostO."
Da der Notar den Vertrag beurkundet hat, ist die erwähnte Tätigkeit daher nicht gesondert zu vergüten.
Mit freundlichen Grüßen