3. September 2025
|
12:40
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt am Main
Tel: 069-4691701
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Thomas-Mack-__l105497.html
E-Mail: tsmack@t-online.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Es handelt sich bei dem Erlaß um einen Verzicht auf den Schuldtitel und die zugrunde liegende Forderung.
Eine notarielle Beurkundung ist bei einem Verzicht nicht in jedem Fall erforderlich, aber empfehlenswert.
Einerseits ist bei bestimmten Schuldtiteln z.B. im Zusammenhang mit Erbschaften oder Grundstücken tatsächlich die notarielle Beurkundung vorgeschrieben.
Außerdem ist bei einem notariellen Schuldtitel meist eine Zwangsvollstreckung aus dem Titel möglich, daher besteht bei einem formlosen Schreiben die Gefahr, daß die Zwangsvollstreckung eben nicht rechtssicher abgewendet werden kann.
Daher würde ich empfehlen den Verzicht auf den Schuldtitelt ebenfalls im Wege einer notariellen Vereinbarung bzw. eines wirksamen Verzichts zu regeln um in dieser Angelegenheit Rechtssicherheit zu erlangen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt