5. August 2019
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07:56
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Ob die von Ihnen erwähnten Straftatbestände hier verwirklicht worden sind, hängt davon ab, ob sich das Verhalten des Vorgesetzten als Drohung mit einem empfindlichen Übel und ob das Handeln des Vorgesetzten rechtswidrig war.
Dazu ist in mehrfacher Hinsicht Kenntnis des geschlossenen Arbeitsvertrages notwendig, denn aus diesem und auch aus dem dem Arbeitgeber grundsätzlich zustehenden Weisungsrecht kann sich ergeben, dass kein rechtswidriges Handeln vorliegt.
Das bezieht sich zunächst auf die Pausenzeiten. Wenn sich die mindestens 2-stündige Pause incl. dem Recht, in dieser Zeit betriebsabwesend sein zu können, vertraglich mit Ihnen vereinbart worden ist, haben Sie grundsätzlich auch einen Anspruch darauf. Anmderfalls unterliegt die Festlegung der Arbeitszeit grundsätzlich dem pflichgemäßen Ermessen des Arbeitgebers, und eine Drohung mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen wäre keine rechtswidrige Drohung mit einem ermpfindlichen Übel. Es ist vielmehr das Recht und sogar die Pflicht des Arbeitgebers, ein vertragliches Fehlverhalten des Arbeitnehmers abzumahnen und auf die arbeitrechtlichen Konsequenzen hinzuweisen.
Hinsichtlich der Kostenumlage für das Teamkochen sieht es vergleichbar aus. Der AG hat ein quasi Rund-um-Kochen eingeführt, bei dem die jeweiligen Köche die Zutaten für das Essen zu bezahlen haben, dafür aber auch an anderen Tagen vom Kochen anderer Personen profitieren.
Solche Aktionen können durchaus den Teamgeist innerhalb der Belegschaft fördern, so dass diese Maßnahme nicht grundsätzlich schlecht sein muss.
Es wird hier auf die genaue Ausgestaltung dieses Teamkochens und der Kostenverteilung ankommen, um abschätzen zu können, ob strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt. Ich sehe nach Ihrer aktuellen Schilderung eher keinen solchen strafrechtlichen Bezug.
Mit freundlichen Grüßen