Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. Nach den vorliegenden Informationen sprechen gute Gründe dafür, das Verhalten des alten Arbeitgebers als versuchte Nötigung iSd § 240 Abs. 1, Abs. 3 StGB anzusehen. Der Nötigungstatbestand ist wie folgt geregelt:
StGB § 240 Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem
empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des
Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine andere Person zu einer sexuellen Handlung nötigt,
2. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
1. Die Drohungen des alten Arbeitsgebers an den neuen Arbeitgeber, er würde ihn im Falle der Einstellung Ihrer Person nicht mehr beliefern, kann nach der Rspr. eine Drohung mit einem empfindlichen Übel darstellen. (Vgl. BGHSt. 44, S. 251 ff.) Dies gilt insbesondere dann, wenn der Adressat des angedrohten Unterlassens sich in gewisser wirtschaftlicher Abhängigkeit vom Erklärenden befindet. (Vgl. BGH, aaO.) Diese Voraussetzungen liegen nach dem von Ihnen Geschilderten nahe.
Das Handeln des alten Arbeitgebers dürfte auch als „verwerflich“ iSd § 240 Abs. 2 StGB anzusehen sein. IdZ wäre allerdings auch entscheidend, was genau den alten Arbeitgeber zu dem Ausspruch seiner Drohungen ggü. dem neuen Arbeitgeber veranlasst hat. Die Gründe dürften wohl in der Beziehung zwischen dem alten AG und Ihnen liegen. Haben Sie das Arbeitsverhältnis schlicht nur nicht „im Guten beendet“, besteht an der „Verwerflichkeit“ kein Zweifel. Ggf. ist aber genauer zu „untersuchen“, warum der alte AG derartige Äußerungen getätigt hat.
2. Die Ankündigung ggü. dem neuen AG, Sie mit Schadensersatz- und mit Unterlassungsklagen zu überziehen, sollte der neue AG Sie einstellen, erfüllt dagegen nicht ohne Weiteres den Tatbestand einer Nötigung. Das Drohen mit einer gerichtlichen Geltendmachung von Forderungen kann nicht ohne weitere Prüfung als Nötigung qualifiziert werden. Denn möglicherweise stehen dem alten AG derlei Ansprüche gegen Sie zu. Es wäre insoweit inzident eine zivilrechtliche Prüfung vorzunehmen.
Bestehen jedoch (offensichtlich) keine derartigen Ansprüche des alten AG gegen Sie, dann kann man auch in diesem Fall eine Nötigung annehmen.
Im Fall der zweiten Drohung stünde einer Strafbarkeit auch nicht in jedem Fall entgegen, dass sich das angedrohte Übel gegen einen Dritten (nämlich Sie) richtet. Erscheint dem Genötigten (dem neuen AG) die Drohung ebenfalls als ein Übel, so liegt eine strafbewehrte Drohung iSd § 240 StGB vor.
II. Insgesamt erscheint das Vorliegen einer (bisher nur) versuchten Nötigung naheliegend. Auch die versuchte Nötigung ist strafbar.
Die Nötigung (egal ob Versuch oder nicht) ist kein Privatklagedelikt. Sie ist auch kein Antragsdelikt.
Erforderlich ist „nur“ die Erstattung einer Strafanzeige, also die Mitteilung (Anzeige) an die Strafverfolgungsbehörden, dass eine Straftat (Nötigung) begangen worden ist.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Gerne stehe ich für weitere Fragen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. Nach den vorliegenden Informationen sprechen gute Gründe dafür, das Verhalten des alten Arbeitgebers als versuchte Nötigung iSd § 240 Abs. 1, Abs. 3 StGB anzusehen. Der Nötigungstatbestand ist wie folgt geregelt:
StGB § 240 Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem
empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des
Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine andere Person zu einer sexuellen Handlung nötigt,
2. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
1. Die Drohungen des alten Arbeitsgebers an den neuen Arbeitgeber, er würde ihn im Falle der Einstellung Ihrer Person nicht mehr beliefern, kann nach der Rspr. eine Drohung mit einem empfindlichen Übel darstellen. (Vgl. BGHSt. 44, S. 251 ff.) Dies gilt insbesondere dann, wenn der Adressat des angedrohten Unterlassens sich in gewisser wirtschaftlicher Abhängigkeit vom Erklärenden befindet. (Vgl. BGH, aaO.) Diese Voraussetzungen liegen nach dem von Ihnen Geschilderten nahe.
Das Handeln des alten Arbeitgebers dürfte auch als „verwerflich“ iSd § 240 Abs. 2 StGB anzusehen sein. IdZ wäre allerdings auch entscheidend, was genau den alten Arbeitgeber zu dem Ausspruch seiner Drohungen ggü. dem neuen Arbeitgeber veranlasst hat. Die Gründe dürften wohl in der Beziehung zwischen dem alten AG und Ihnen liegen. Haben Sie das Arbeitsverhältnis schlicht nur nicht „im Guten beendet“, besteht an der „Verwerflichkeit“ kein Zweifel. Ggf. ist aber genauer zu „untersuchen“, warum der alte AG derartige Äußerungen getätigt hat.
2. Die Ankündigung ggü. dem neuen AG, Sie mit Schadensersatz- und mit Unterlassungsklagen zu überziehen, sollte der neue AG Sie einstellen, erfüllt dagegen nicht ohne Weiteres den Tatbestand einer Nötigung. Das Drohen mit einer gerichtlichen Geltendmachung von Forderungen kann nicht ohne weitere Prüfung als Nötigung qualifiziert werden. Denn möglicherweise stehen dem alten AG derlei Ansprüche gegen Sie zu. Es wäre insoweit inzident eine zivilrechtliche Prüfung vorzunehmen.
Bestehen jedoch (offensichtlich) keine derartigen Ansprüche des alten AG gegen Sie, dann kann man auch in diesem Fall eine Nötigung annehmen.
Im Fall der zweiten Drohung stünde einer Strafbarkeit auch nicht in jedem Fall entgegen, dass sich das angedrohte Übel gegen einen Dritten (nämlich Sie) richtet. Erscheint dem Genötigten (dem neuen AG) die Drohung ebenfalls als ein Übel, so liegt eine strafbewehrte Drohung iSd § 240 StGB vor.
II. Insgesamt erscheint das Vorliegen einer (bisher nur) versuchten Nötigung naheliegend. Auch die versuchte Nötigung ist strafbar.
Die Nötigung (egal ob Versuch oder nicht) ist kein Privatklagedelikt. Sie ist auch kein Antragsdelikt.
Erforderlich ist „nur“ die Erstattung einer Strafanzeige, also die Mitteilung (Anzeige) an die Strafverfolgungsbehörden, dass eine Straftat (Nötigung) begangen worden ist.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Gerne stehe ich für weitere Fragen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt