Antwort
vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Wenn er nicht mindestens 15 Jahre die Niederlassungserlaubnis hatte, dann ist diese von Gesetzes wegen erloschen (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG), da er mehr als 6 Monate im Ausland war.
Wenn er die 15 Jahre erfüllt, ist die NE nicht erloschen, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt (§ 51 Abs. 2 S. 1 AufenthG).
Die NE eines mit einem deutschen geheiraten Ausländer erlischt nicht, wenn er mehr als 6 Monate im Ausland ist. Dies trifft aber hier vorliegend nicht zu.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
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Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht
Hallo Herr Grueneberg,
vielen Dank für die Antwort. Zwischen der Ausreisezeit aus Deutschland und der Wiedereinreise waren es nie mehr als 6 Monate. Die Gesamtzeit die er sich außerhalbs Deutschlands aufgehalten hat beträgt allerdings mehr als 6 Monate, kommt diese dann also zu tragen?
Vielen Dank und freundliche Grüße!
Dann nein. Wenn aber nur jeweils kurze Aufenthalte in Deutschland erfolgt sind, dann kann über Nr. 6 problematisch sein, denn es wird gerne angenommen, dass er nicht nur vorübergehend ausgereist ist.
Die Vorschrift lautet:
"Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist"
Mit freundlichen Grüßen