Niederlassungserlaubis

11. Oktober 2011 19:44 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von


09:49
Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Lebensgefährte ist amerikanischer Staatsbürger und im Besitz einer Niederlassungserlaubnis für Deutschland. Auf Grund familiärer Gründe ist er im Oktober letzen Jahres vorrübergegend zurück in die USA gegangen. Während dieser Zeit ist sein Pass mit der Niederlassungserlaubnis abgelaufen.
Unsere Frage ist, ob die alte Niederlassungserlaubnis noch gültig ist. Er ist während des letzen Jahres immer wieder mal in Deutschland gewesen.

Vielen Dank!
11. Oktober 2011 | 20:43

Antwort

von


(417)
Kurfürstendamm 167-168
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Tel: 030 577 057 75
Web: https://www.kanzlei-grueneberg.de
E-Mail: info@kanzlei-grueneberg.de
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Wenn er nicht mindestens 15 Jahre die Niederlassungserlaubnis hatte, dann ist diese von Gesetzes wegen erloschen (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG), da er mehr als 6 Monate im Ausland war.

Wenn er die 15 Jahre erfüllt, ist die NE nicht erloschen, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt (§ 51 Abs. 2 S. 1 AufenthG).

Die NE eines mit einem deutschen geheiraten Ausländer erlischt nicht, wenn er mehr als 6 Monate im Ausland ist. Dies trifft aber hier vorliegend nicht zu.

Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen

Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid

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Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 12. Oktober 2011 | 09:45

Hallo Herr Grueneberg,

vielen Dank für die Antwort. Zwischen der Ausreisezeit aus Deutschland und der Wiedereinreise waren es nie mehr als 6 Monate. Die Gesamtzeit die er sich außerhalbs Deutschlands aufgehalten hat beträgt allerdings mehr als 6 Monate, kommt diese dann also zu tragen?

Vielen Dank und freundliche Grüße!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Oktober 2011 | 09:49

Dann nein. Wenn aber nur jeweils kurze Aufenthalte in Deutschland erfolgt sind, dann kann über Nr. 6 problematisch sein, denn es wird gerne angenommen, dass er nicht nur vorübergehend ausgereist ist.

Die Vorschrift lautet:

"Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist"

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON

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