Nichtüberlassung von Wohnung trotz rechtsgültigem Mietvertrag

2. März 2011 18:31 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Ich habe mit Vermieterin einen ( beidseitig ) unterschriebenen Mietvertrag zum 01.03.2011, der vom 01.02.2011 datiert. Da ich durch verschiedene Probleme ( persönlich /familiär ) bis zum 28.02.2011 kein "lebenszeichen" an die vermieterin gegeben habe, hat diese nun mitgeteilt, dass sie den vertrag nicht erfüllen will. Ich musste im vorfeld mit arge klären, dass die kaution und miete von der arge übernommen wird. Diese klärung ist erfolgt, bin aber für arge nun davon abhängig, dass die vermieterin für die arge das formular "mietkosten" ausfüllt. Die vermieterin will, wie gesagt, "die wohnung nun nicht mehr an mich überlassen". Was kann ich jetzt unternehmen ? Die wohnung möchte ich sehr gerne haben, deshalb habe ich der vermieterin eine sehr freundliche email geschrieben, aber NULL antwort bekommen.
Sehr geehrter Rechtsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:

Wenn Sie einen Mietvertrag geschlossen haben, haben Sie das Recht auf Überlassung der Wohnung nach § 535 BGB. Dies gilt aber nur, wenn Sie nicht einen Mietvertrag unter der Vereinbarung getroffen haben, dass Sie binnen einer gewissen Frist z.B. die Übernahme der Kosten der Wohnung durch die Arge nachweisen mussten. Haben Sie den Vertrag unter einer solchen Bedingung geschlossen und die Bedingung nicht vereinbarungsgemäß erfüllt, so liegt kein Anspruch Ihrerseits auf Überlassung des Wohnraumes vor.

Wenn die Vermieterin Ihnen den Wohnraum nicht überlässt, so können Sie Ihren Anspruch einklagen, im Ausnahmefall mittels einstweiliger Verfügung durchsetzen. Weiterhin ist an einen Schadensersatzanspruch zu denken, wenn Ihnen durch das vertragswidrige Verhalten weitere Schäden entstehen.

Wenn die Arge die Kosten Ihrer Wohnung trägt, gehe ich davon aus, dass Ihnen wahrscheinlich Beratungshilfe zusteht. Ich würde an Ihrer Stelle mir beim Amtsgericht Ihrer Stadt einen sogenannten Beratungshilfeschein aushändigen lassen. Mit diesem Schein gehen Sie zu einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl. Dieser berät und vertritt Sie außergerichtlich. Sie müssen selbst nur 10 EUR an den Anwalt zahlen, wenn dieser auf die Zuzahlung nicht sogar verzichten sollte.

Der Anwalt sollte einen „ersten" Brief an Ihre Vermieterin schreiben und die Konsequenzen des vertragswidrigen Verhaltens aufzeigen. Wenn Sie Glück haben, reagiert Ihre Vermieterin hierauf sofort.

Sollte es Ihnen der Aufwand nicht wert sein, Ihren Anspruch gerichtlich durchzusetzen, sollten Sie sich wenigstens schriftlich mitteilen lassen, das der Vertrag aufgehoben wird, bevor die Vermieterin Ansprüche auf Mietzahlung geltend macht und Ihnen hierdurch noch mehr Ärger entsteht.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.

Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.

Mit freundlichen Grüßen

Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)
Rückfrage vom Fragesteller 2. März 2011 | 19:47

Hallo........es gab keine "klausel" betr.kostenübernahme von arge, weil ich während der vertrags-verhandlungen / -abschluss noch in festem arbeitsverhältnis stand.......welche schadenersatz-forderungen kann ich geltend machen ??.......bin seit 01.03.2011 "wohnungslos"....DANKE FÜR ANTWORT !

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. März 2011 | 20:04

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Wenn eine solche Vereinbarung nicht bestand, so ist der Mietvertrag wirksam und einzuhalten.

Sollten Ihnen Kosten entstehen, weil Sie nun z.B. keine Wohnung haben (Unterkunft) oder Sie kurzfristig eine vergleichbare Wohnung nur zu einem höheren Preis erhalten können, könnte dies ein erstattungsfähiger Schaden sein.

Bedenken Sie, dass Sie eine Schadensminderungspflicht haben. Sie sind daran gehalten, den Schaden möglichst gering zu halten.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei der Durchsetzung Ihrer Interssen!

Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)

Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...