Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Ich habe leider keine guten Nachrichten für Sie. Der Vertrag zwischen Ihnen als Handwerker und dem Vater bindet nur den Vater, nicht aber den Sohn. Der Sohn ist nicht Ihr Vertragspartner und kann daher für die Forderung aus dem Vertragsverhältnis auch nicht in Anspruch genommen werden. Sie sind daher auf die Zwangsvollstreckung gegen den Vater angewiesen.
Aus Ihrer Schilderung geht nicht genau hervor, ob Sie bisher lediglich eine Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher versucht haben oder möglicherweise auch eine Kontopfändung oder die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung.
Wenn es richtig ist, dass der Vater zahlungsunfähig ist und dennoch ständig Aufträge erteilt in dem Wissen, diese Rechnungen niemals bezahlen zu können, erfüllt dieses möglicherweise den Tatbestand des Betruges gem. § 263 StGB in der Form des Eingehungsbetrugs. Sie können daher, um weitere Handwerker vor diesem Schicksal zu bewahren, ggf. eine Strafanzeige wegen Betrugs bei der Polizei erstatten.
Mit der Strafanzeige haben Sie allerdings noch keinen Geldeingang. Möglicherweise fördert eine Strafanzeige oder die Androhung einer Strafanzeige jedoch die Zahlungsmoral des Vaters oder ggf. auch des Sohnes. Sie sollten daher mal versuchen, mit der Strafanzeige zu drohen, wenn es sich tatsächlich so verhält, dass der Vater bei Beauftragung des Handwerkers weder zahlungswillig noch zahlungsfähig gewesen ist.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Ich habe leider keine guten Nachrichten für Sie. Der Vertrag zwischen Ihnen als Handwerker und dem Vater bindet nur den Vater, nicht aber den Sohn. Der Sohn ist nicht Ihr Vertragspartner und kann daher für die Forderung aus dem Vertragsverhältnis auch nicht in Anspruch genommen werden. Sie sind daher auf die Zwangsvollstreckung gegen den Vater angewiesen.
Aus Ihrer Schilderung geht nicht genau hervor, ob Sie bisher lediglich eine Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher versucht haben oder möglicherweise auch eine Kontopfändung oder die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung.
Wenn es richtig ist, dass der Vater zahlungsunfähig ist und dennoch ständig Aufträge erteilt in dem Wissen, diese Rechnungen niemals bezahlen zu können, erfüllt dieses möglicherweise den Tatbestand des Betruges gem. § 263 StGB in der Form des Eingehungsbetrugs. Sie können daher, um weitere Handwerker vor diesem Schicksal zu bewahren, ggf. eine Strafanzeige wegen Betrugs bei der Polizei erstatten.
Mit der Strafanzeige haben Sie allerdings noch keinen Geldeingang. Möglicherweise fördert eine Strafanzeige oder die Androhung einer Strafanzeige jedoch die Zahlungsmoral des Vaters oder ggf. auch des Sohnes. Sie sollten daher mal versuchen, mit der Strafanzeige zu drohen, wenn es sich tatsächlich so verhält, dass der Vater bei Beauftragung des Handwerkers weder zahlungswillig noch zahlungsfähig gewesen ist.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -
Rückfrage vom Fragesteller
21. Februar 2013 | 11:57
Danke Frau Anwältin, dachte ich mir fast.Für einen relativ kleinen Betrieb sind aber solche Leute mitunter eine echte existentielle Bedrohung.
Einen Mahnbescheid an den Sohn zu senden - wäre das auch keine Lösung?
Danke nochmals für die sehr schnelle gute Beantwortung.
Mfg S.B.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
21. Februar 2013 | 12:18
Sehr geehrter Fragesteller,
von einem Mahnbescheid gegen den Sohn würde ich Ihnen abraten, weil Sie gegen ihn keinen Anspruch haben. Damit verursachen Sie nur Kosten, die unnötig sind.
Mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -