Neuwagen kurz vor Abnahme durch Hagel beschädigt / Abnahmeverweigerung

| 28. August 2023 16:08 |
Preis: 45,00 € |

Kaufrecht


Uns ist 1 Woche vor der Übergabe des Neuwagens beiläufig mitgeteilt worden, dass der Wagen einen Hagelschaden erlitten hat. Wir haben heute die Abnahme telefonisch verweigert und für weitere Entscheidung den Schadensbericht mit Ermittlung des merkantilen Wertverlustes durch den Gutachter verlangt.
Wie ist diese Verweigerung schriftlich zu formulieren, welche Fristen müssen wir einhalten und gewähren, was kann uns der Händler anbieten und was müssen wir akzeptieren?
Ab wann ist der Kaufvertrag für uns nicht mehr bindend, dh. ab wann können wir selbst nach alternativen Fahrzeugangeboten suchen?
mit freundlichen Grüßen
J.Joliet
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie haben bereits mündlich erklärt, dass sie das Auto nicht abnehmen, die physische Abnahme erfolgt ebenfalls nicht. Am besten geben Sie das Schreiben morgen persönlich dort ab - wenn es in der Nähe ist - sonst per Einschreiben. Eine richtige oder falsche Formulierung gibt es nicht. Schreiben Sie nur, dass der Schaden vor Übergabe erfolgt ist und nicht unerheblich ist. Damit ist das Auto nicht mehr fabrikneu und Sie nehmen es deshalb nicht ab und fordern eine Ersatzlieferung (Fristsetzung). Sollte die Frist nicht eingehalten werden, werden Sie zurücktreten. Die Rechtsprechung ist auf Ihrer Seite:

Ein als Neuwagen verkaufter Pkw, der nach Verlassen des Herstellerwerks nicht ganz unerhebliche Lackschäden erlitten hat, ist nicht mehr „fabrikneu", auch wenn die Schäden vor Übergabe durch Nachlackierung ausgebessert worden sind. Etwas anderes gilt bei geringfügigen Lackschäden, soweit sie fachgerecht beseitigt wurden. Wann ein Lackschaden geringfügig ist, richtet sich nach der Verkehrsanschauung. Diese orientiert sich nicht allein am Reparaturaufwand, sondern auch am Umfang des beseitigten Schadens.
OLG Hamm, Urteil vom 17.11.2011 – I-28 U 109/11

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller 28. August 2023 | 19:35

Vielen Dank für Ihre Antwort!
Was für ein Zeitraum ist in unserem Fall sinnvoll und möglich bzw. angemessen als Fristsetzung? Oder sind wir hier frei in unserer Wahl? Wir denken an eine Frist von nicht länger als eine Monat...?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. August 2023 | 21:58

Grundsätzlich reichen kurze Fristen zwar aus, das Problem wird hier aber sein, dass Sie ja Uhren (!) Wagen sicher haben wollen, also auch so konfiguriert -somit wird es mit kurzen Fristen schwierig bis unerfüllbar. Ich weiß nicht, in welchem Zeitraum eine Ersatzlieferung möglich wäre - vielleicht 3-5 Monate wohl schon, Variante 2 wäre eine Minderung, da es ja kein Neuwagen mehr ist.

Bewertung des Fragestellers 29. August 2023 | 09:54

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