Neuerteilung FS

20. März 2012 20:28 |
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Verkehrsrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich habe folgendes Problem:

Mir wurde wegen einer Trunkenheitsfahrt mit 3,12% am 17.10.1997 der FS abgenommen. Mit Beschluß vom 04.11.1997 Amtsgericht Berlin-Tiergarten wurde mir der FS entzogen, mit dem Verweis auf §111a Abs.3 StPO zur Bestätigung der
der Beschlagnahme des FS.
Mit Strafbefehl Amtsgericht Tiergarten vom 01.12.1997 wurde gegen mich eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen a` 70.-DM und eine Sperre von 10 Monaten verhängt.
Der Strafbefehl enthält den Vermerk, dass der FS seit dem Tattag einbehalten ist.
Mein FS ist am 26.08.1976 mit der " Klasse 5 " in Ostdeutschland erteilt worden.
„VK 30" ist als Original in meinem Besitz.

Seit der Zeit bin ich weder im Straßenverkehr noch im Alltag auffällig geworden.

Nun meine Fragen zur Neuerteilung:

-ab welchem Datum kann ich einen FS neu beantragen ?

-welche Klassen sollte ich beantragen, ohne alle 5 Jahre zum Arzt zu müssen da ich 55 Jahre alt bin ? PKW (evtl. bis 7,5T)

-ist mit MPU zu rechnen, auch wenn ich den Antrag erst am 04.11.2012 stelle und wie kann ich mich dagegen wehren ?

-evtl. vorherige Akteneinsicht und deren Bereinigung beantragen ?( wenn ja wo und wann )

-was ist an Gerüchten aus Foren, dass der Gesetzgeber an einem Gesetz „bastelt" schon nach 12 Jahren neu zu beantragen ?

-ist in Berlin mit einer erneuten Prüfungsauflage zu rechnen ?

-kann ohne Bereinigung durch die Überliegefrist von 1 Jahr ein negativer Bescheid auf FS-Antrag zu erwarten sein ?
oder MPU Auflage und welche Rechtsmittel habe ich dagegen ?

Vielen Dank im voraus

Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrer Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.

Es ist zutreffend, dass 15 Jahre nach Rechtskraft der damaligen Verurteilung, also nicht etwa am 01.12., sondern 2 Wochen nach Zustellung des Strafbefehls, ihre Vorbelastung tilgungsreif ist und Ihnen nicht mehr vorgehalten werden darf. Dies jedenfalls dann, wenn zwischenzeitlich keine weiteren, tilgungshemmende Vorfälle ins VZR eingetragen worden sind, also bspw. eine durch Versagung gescheiterte Neuerteilung oder weitere Verurteilungen.

Fehlt es hieran, so ist Ihre Vorbelastung wahrscheinlich im Laufe des Dezember, wie ausgeführt 2 Wochen nach Zustellung des Strafbefehles, getilgt.

Wenn gleichwohl eine MPU verlangt würde, was eher unwahrscheinlich ist, müsste allerdings die Versagung der Neuerteilung aufgrund nicht beigebrachter MPU abgewartet werden, um diese dann mittels Widerspruch anzugreifen. Die MPU-Aufforderung selber ist leider nicht justitiabel.

Sie sollten also Anfang kommenden Jahres die Neuerteilung der Klassen B und BE beantragen. Die Klasse C1 (bis 7,5t) wäre leider ebenfalls gutachtenpflichtig nach Anlage 5 zur FeV. Mehr als 3,5-Tonner, ggf. mit Hänger, dürften Sie also nicht fahren, wenn Sie keine Wiederholungsgutachten wünschen.

Nach 15 Jahren ohne Führerschein werden Sie in Berlin allerdings wahrscheinlich mit der Forderung nach neuerlichen Prüfungsleistungen rechnen müssen.

Es ist Ihnen überlassen, ob Sie nach Eintritt der Tilgungsreife Akteneinsicht nehmen und ggf. auf eine Bereinigung der Fahrerlaubnisakte hinwirken. Selbst bei fehlender Bereinigung dürften Ihnen die dortigen Eintragungen nicht mehr nachteilig entgegengehalten werden. Eine Überliegefrist gibt es übrigens in Ihrem Fall nicht. Die Eintragungen werden sofort und endgültig getilgt. Wichtig ist allerdings, den Erteilungsantrag unbedingt erst nach Tilgungsreife zu stellen.

Bzgl. einer etwaigen Änderung der Tilgungsfristen im VZR ist zwar vieles im Fluss, da das Punktesystem und mit ihm auch die Tilgungsfristen grundlegend reformiert werden sollen. Spruchreif ist hier jedoch noch nichts. Eine Änderung vor 2013 ist auch nicht zu erwarten, so dass der Ausgang dieses Gesetzesänderungsverfahrens für Sie nicht von Bedeutung sein wird.

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und stehe für Ergänzungen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Marc N. Wandt
Rechtsanwalt





Rückfrage vom Fragesteller 3. Januar 2013 | 14:56

Sehr geehrter Herr Wendt,

bezugnehmend auf Ihre Antwort vom 20.3.2012 und des jetzt
beabsichtigten Antrag auf Neuerteilung FS,eine Nachfrage
zu den ab 2013 geltenden Fahrerlaubnisklassen.
Kann ich ohne ärztliches-und Augenärztliches Gutachten
die Klasse B mit Schlüsselzahl 96 ; die Klasse BE oder gar
die neue Klasse C1 beantragen ? und wie könnte ich wieder zur
Klasse M kommen, die ja in den alten Klassen in der "B" beinhaltet war.

Vielen Dank im voraus

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. Januar 2013 | 12:00

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bitte um Veständnis, dass ich aufgrund der hiesigen Plattform-AGB diese Nachfrage nicht beantworten kann. Es handelt sich nicht um eine Verständnisfrage sondern einen neuen Themenkomplex, dies knapp ein Jahr nach Erstfragestellung.

Insoweit ist mir eine Beantwortung leider aus Rechtsgründen nicht möglich.

Besten Dank für Ihr Verständnis.

Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht

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