Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Wäre es also möglich mit neuem Attest die ganze Sache bei der Rechtschutzversicherung als neuen Fall zu behandeln?"
Dies dürfte als Altfall zu bewerten sein, weil das streitbefangene Verhalten - also der Auzug ohne Kostenübernahmeerklärung - offenbar vor Abschluss der Versicherung geschah. In der Regel zeigen sich Versicherungen diesbezüglich wenig kulant in Ihren Versicherungsbedingungen.
Darüber hinaus - so verstehe ich zumindest Ihre Darstellung - läuft das Hauptverfahren ja bereits unter Federführung des zuerst ausgewählten Anwalts bzw. es steht nach Ablehnung des Überprüfungsantrags kurz davor.
Die Ablehnung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz ist auch nicht ungewöhnlich, weil der Fehler hier in dem krankheitsbedingt falsch behandelten Auszug/Umzug durch Ihre Schwester liegt. Ggf hätte man hier auch das Sozialamt und ggf einen rechtlichen Betreuer für Ihre Schwester angehen müssen.
Wobei mich auch wundert, dass das Alter des Attest bemängelt wird, da es ja vorliegend darauf ankommen wird, ob Ihre Schwester krankheitsbedingt beim Umzug überhaupt in der Lage war eigenverantwortlich für sich die Umzugsentscheidung treffen zu können. Und dass die Wiederspruchsfrist krankheits-/ einsichtsbedingt versäumt wurde, ist ja gerade Grund für den Überprüfungsantrag. Auf dessen Ablehnung muss nun dem Verfahren zweckentsprechend Fortgang gegeben werden. Dies muss letzlich in der Hauptsache geklärt werden, was natürlich kräfte- und nervenaufreibend ist.
Allerdings ist der erste Anwalt sachlich an der Materie näher dran als ein Kollege, der sich jetzt erst neu in den Fall einarbeiten müsste.
Im Übrigen dürfte selbst bei Kulanz der Versicherung ein Anwaltswechsel zeitaufwändiger sein als die Weiterführung des Mandats - auch wenn dieses aus Ihrer Sicht negativ belastet ist.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Rechtsanwalt Raphael Fork
Sehr geehrter Herr Fork,
entschuldigen Sie, ich glaube Sie haben evt. zu schnell gelesen.
Ich habe mit keinem Wort erwähnt das meine Schwester auszog und das ohne das Amt zu fragen. Das ist schlicht falsch. Der Sohn zog aus. Meine Schwester blieb wohnen. Es erfolgte kein Umzug.
Der Überprüfungsantrag betraf den letzten Bescheid des Jobcenters. Er hatte zum Ziel die Höhe der Auszahlung auf Ihre Richtigkeit zu überprüfen. Der Mietspiegel wurde hierzu hinterfragt.
Der Eilantrag beim Sozialgericht bezog sich auf die Sozialphobie. Menschen mit Sozialphobie kann kein Auszug/ Umzug zugemutet werden.
Der Anwalt macht nix mehr. Und es läuft auch kein Verfahren. Es gab die Antwort des Sozialgerichtes und fertig. Das Jobcenter meinte der Mietspiegel der in diesem Jahr neu raus kam wäre richtig interpretiert. Es bleibt bei der Bestrafung in einer zu grossen Wohnung zu leben mit allen finanziellen Konsequenzen.
Vielleicht hatte ich mich auch falsch ausgedrückt.
Die Rechtschutzversicherung wurde im Oktober abgeschlossen. Nun ist halt die Frage ob die Versicherung das wohl als Altfall oder Neufall beurteilen würde wenn wir mit neuem Attest aber derselben Frage eine Klärung anstreben.
Ich bin von Ihrer Antwort verwirrt. Sie bezieht sich auf Inhalte die ich nicht angab.
Freundliche Grüße
Sehr geehrter Herr Fork,
entschuldigen Sie, ich glaube Sie haben evt. zu schnell gelesen.
Ich habe mit keinem Wort erwähnt das meine Schwester auszog und das ohne das Amt zu fragen. Das ist schlicht falsch. Der Sohn zog aus. Meine Schwester blieb wohnen. Es erfolgte kein Umzug.
Der Überprüfungsantrag betraf den letzten Bescheid des Jobcenters. Er hatte zum Ziel die Höhe der Auszahlung auf Ihre Richtigkeit zu überprüfen. Der Mietspiegel wurde hierzu hinterfragt.
Der Eilantrag beim Sozialgericht bezog sich auf die Sozialphobie. Menschen mit Sozialphobie kann kein Auszug/ Umzug zugemutet werden.
Der Anwalt macht nix mehr. Und es läuft auch kein Verfahren. Es gab die Antwort des Sozialgerichtes und fertig. Das Jobcenter meinte der Mietspiegel der in diesem Jahr neu raus kam wäre richtig interpretiert. Es bleibt bei der Bestrafung in einer zu grossen Wohnung zu leben mit allen finanziellen Konsequenzen.
Vielleicht hatte ich mich auch falsch ausgedrückt.
Die Rechtschutzversicherung wurde im Oktober abgeschlossen. Nun ist halt die Frage ob die Versicherung das wohl als Altfall oder Neufall beurteilen würde wenn wir mit neuem Attest aber derselben Frage eine Klärung anstreben.
Ich bin von Ihrer Antwort verwirrt. Sie bezieht sich auf Inhalte die ich nicht angab.
Freundliche Grüße
Nachfrage 1:
"Der Sohn zog aus. Meine Schwester blieb wohnen. Es erfolgte kein Umzug."
Danke für die Klarstellung. Dies erklärt dann den Bescheid mit dem Ihre Schwester zu einem Umzug in eine günstigere Wohnung aufgefordert wurde, was nur dann geht, wenn Ihre Schwester ohne Umzugsgenehmigung umgezogen wäre ( dies habe ich fälschlicherweise angenommen) oder die bisher bewohnte Wohnung z.B. durch Auszug von Familienmitgliedern für den verbleibenden Hauptmieter sozialrechtlich "unangemessen" wäre.
Hier ist leider - wohl auch krankheitsbedingt - sehr vieles verkehrt gelaufen. Jedenfalls hätte Ihre Schwester bei korrekter Behandlung der Angelegenheit ( u.a. Nachweise der erfolglosen Wohnungssuche, etc.) sehr viel länger Zeit zur Wohnungssuche bei voller Kostenübernahme durch das Amt gehabt. So ist es dazu gekommen, dass nach Ablauf der im damaligen Bescheid genannten Frist ( meist 6 Monate) nur noch die für eine Person angemessenen Kosten von Seiten des Jobcenters gezahlt werden.
Dabei mag die Höhe der Auszahlung sicher auch fehleranfällig und Grund für Streit sein. Das eigentliche Problem ist aber, dass eben die Leistungen für die Kosten der Unterkunft ( sog. KdU) nunmehr komplett ohne Berücksichtigung des zuvor ausgezogenen Sohnes erfolgen. Hierdurch entsteht auch die Situation, dass die Zahlungen des Amtes von den Mietzahlungen über das persönliche Existenzminimum aufgezehrt wird.
Dies kann nur kurzfristig gelöst werden durch den Umzug in eine sozialrechtlich angemessene Wohnung oder langfristig durch Klage gegen die Ablehnung des Überprüfungsantrags, welche allerdings fristgebunden zu erfolgen hat.
Nachfrage 2:
"Die Rechtschutzversicherung wurde im Oktober abgeschlossen. Nun ist halt die Frage ob die Versicherung das wohl als Altfall oder Neufall beurteilen würde wenn wir mit neuem Attest aber derselben Frage eine Klärung anstreben."
Wie oben angegeben ist eine Beurteilung als Altfall überwiegend wahrscheinlich. Zudem besteht je nach Versicherungsvertrag eine Karenzzeit von bis zu 3 Monaten bevor überhaupt die Leistungen in Anspruch genommen werden dürfen.
Es bleibt Ihnen natürlich unbenommen, dennoch aufgrund der besonders dringlichen Situation eine Kulanzentschgeidung der Versicherung zu erwirken. Die Erfolgsaussichten dafür dürften jedoch bedauerlicherweise eher gering sein.