30. Oktober 2013
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09:43
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
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E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
In der Tat muss hier gesagt werden, dass die alte Küche mangelbehaftet ist und daher erneuert hätte werden müssen.
Hier ist ja wohl auch unstreitig, dass die Küche so nicht mehr hätte verwendet werden können bzw. nicht mehr repariert werden kann.
Daraus können Sie Gewährleistungsrechte ableiten.
Da jetzt natürlich schon die neue Küche bestellt ist, müsste man auch sagen, dass wenn gar keine Reparatur möglich gewesen war - in Bezug auf die alte Küche - dann der Vermieter/die Genossenschaft (da gibt es hier in diesem Punkt keinen Unterschied zum Mietrecht - vorbehaltlich - mir nicht bekannter - Genossenschaftsregelungen) eine neue Küche zu zahlen hat.
Allerdings hat der Vermieter/die Genossenschaft keine Verbesserung des damaligen Küchenzustands bzw. der technischen Geräte zu leisten.
Etwaige Wertvorteile haben Sie sich also nach dem Prinzip - Abzug neu für alt - anrechnen zu lassen, was ich aus der Ferne leider nicht berechnen kann - vielen Dank für Ihr Verständnis.
Das heißt, Sie werden die 5.000,- € nicht in Gänze ersetzt bekommen, aber nach meiner vorsichtigen, überschlägigen Schätzung mindestens doch 3.500,- €.
Damit würde ich in die Verhandlungen mit der Vermieterseite gehen.
2.
Eine Mieterhöhung dürfte schon deswegen aller Voraussicht nach ausscheiden, da
- der Vermieter keine bessere, technisch höherwertige Küche zu leisten hat;
- der oben erwähnte Abzug neu für alt zu machen ist und
- Sie ja selbst den überschießenden Betrag (s. mein obiges Bsp. 1.500,- € höchstens) selbst zahlen würden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg