8. Mai 2018
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17:22
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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ein Mangel ist stets anzunehmen, wenn es sich nicht für eine normale Gebrauchnahme eignet. Das bedeutet, dass wenn Ihr Fahrzeug nicht unnatürlich tiefergelegt sein sollte, Sie auch ohne Aufsetzen in die Garage einfahren können müssen, jedenfalls die baulichen Voraussetzungen vorliegen müssen, um die dauerhaft und nicht nur provisorisch zu erreichen. Urteile darüber zu finden wird allerdings schwierig werden, da nicht nach konkretem Sachverhalt gesucht werden kann, ich kann aber gerne in der Datenbank einmal nachschauen.
Hinsichtlich der überdachten Unterstellmöglichkeit impliziert das Wort "Überdachung", dass ein Schutz vor Wettereinflüssen gewährleistet sein muss. Insofern können zwar auch mehrere Wände offen sein, allerdings darf das dann nicht dazu führen, dass Regen stets die gesamte Fläche erreicht und insofern die Überdachung keinerlei Vorteile bringt. Das wäre in diesem Hinblick auch ein Mangel, den Sie mitaufnehmen sollten.
Weitere Schadensersatzforderungen wären, wenn Sie nunmehr eine Garage anmieten müssten, wenn Sie auch mit dem Provisorium nicht in die Garage einfahren könnten. Auch stünde Ihnen Ersatz aller Mehrkosten zu, die Sie bei ordnungsgemäßer Baufertigstellung nicht gehabt hätten. Bereitstellungszinsen fallen ebenfalls hierunter.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt