18. Oktober 2007
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14:35
Antwort
vonRechtsanwalt Elmar Dolscius
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gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf der Basis der mitgeteilten Informationen. Ich weise darauf hin, dass die Frage nur auf dieser Basis beantwortet werden kann. Weitere, nicht mitgeteilte Informationen können eventuell zu einer anderen Antwort führen.
Der urheberrechtliche Schutz eines Stadtplans erlischt im Regelfall gem. § 2 Abs.1 Nr. 7 iVm § 64 UrhG 70 Jahre nach dem Tod des letzten Schöpfers des Werkes.
Wenn in Ihrem Fall der Hersteller bsw. 1940 gstorben wäre, würde der urheberrechtliche Schutz im Jahre 2010 erlöschen. Aus dieser Sicht müssten Sie also herausfinden, wenn die Hersteller der Karte alle gestorben sind. Dies dürfte sich zwar vielleicht als machbar, jedoch auch als sehr aufwendig erweisen.
In Ihrem Fall wäre es jedoch auch denkbar, dass die Hersteller der Karte dem Verkehrsverein Ihrer Heimatstadt ein Nutzunsrecht eingeräumt haben, welches es dem Verkehrsverein auch ermöglichen könnte, die Nutzungsrechte weiter zu vergeben.
Um sicher zu gehen, sollten Sie sich daher vom Verkehrsverein schriftlich versichern lassen, dass keine Rechte Dritter an dem Kartenmaterial bestehen und Sie den Plan neu auflegen dürfen.
Leider tummeln sich im Internet eine Vielzahl von Personen, die nur zu gerne bei unberechtigter Kartenmaterialbenutzung Abmahnungen aussprechen. Mit der schriftlichen Bestätigung des Verkehrsvereines wären Sie vor solchen Abmahnungen in dem Sinne geschützt, dass Sie im Falle einer Abmahnung gegen den Verkehrsverein vorgehen könnten. Sofern dieser die Rechte an dem Stadtplan besitzt, wäre eine schriftliche Bestätigung andererseits aber auch kein Problem für den Verein.
Aus Authentizitätsgründen würde ich die ursprünglichen Angaben auf dem Stadtplan belassen.
Das es sich um eine Neuauflage handelt, können Sie, müssen Sie jedoch nicht angeben. Ein Copyrigth (welches nur im angloamerikanischen Raum eine Bedeutung hat, nicht hingegen in Deutschland) sollten Sie nicht hinzufügen. Wenn Sie vom Verkehrsverein ein Nutzungsrecht eingeräumt bekommen, können Sie selbstverständlich den Namen Ihrer Firma hinzufügen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort eine erste rechtliche Orientierung geben und wünsche Ihnen viel Erfolg in der Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt