Negatives Führungszeugnis und Einstellung bei einer Behörde

| 10. Oktober 2009 11:27 |
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in unter 2 Stunden
Hallo,

Ich habe mich als Sachbearbeiter in der Agentur für Arbeit beworben und die Chancen stehen nicht schlecht.
Jetzt habe ich zusätzlich mein Führungszeugnis angefordert und heute erhalten. Ich habe dirt 8 Einträge.

1. Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen - 60 TS 21.07.2005
2. Diebstahl und Körperverletzung - 60 TS 26.03.2005
3. Erschleichen von Leistungen in 4 Fällen - 50 TS 19.04.2005
4. Bildung einer Gesamtstrafe von 1-3 - 140 TS 27.05.2006
5. Diebstahl - 90 TS 19.02.2007
6. Betrug in vier Fällen - 90 TS 28.01.2009
7. Bildung einer Gesamtstrafe von 5&6 170 TS 21.07.2009
8. Betrug in 2 Fällen - 6 Monate FHS zur Bewährung auf 3 Jahre
10.06.2009

Wie verhält es sich mit der Löschung der alten Daten? Und wann wird auch die letzte gelöscht sein?
Fordert die Arbeitsagentur überhaupt ein Führungszeugnis? Und wenn ja, gibt es Erfahrungen, wie sie damit umgehen werden?
Für eine Antwort wäre ich Ihnen dankbar.

alexx1976
10. Oktober 2009 | 12:03

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender!

Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Informationen und des von Ihnen gewählten Mindesteinsatzes in der gebotenen Kürze wie folgt beantworten möchte.

Ob die Arbeitsagentur ein Führungszeugnis bei Einstellung von Sachbearbeitern fordert, läßt sich zunächst nicht beantworten. Hier sollten Sie abwarten, ob eine solche Forderung an Sie gerichtet wird.
Die Arbeitsagentur als potentieller Arbeitgeber hat jedoch das Recht, ein solches Führungszeugnis zu verlangen, um sich über das Vorleben des potentiellen neuen Arbeitnehmers zu informieren.
Wie die Arbeitsagentur dann mit den ihr vorliegenden Informationen umgeht, ist sicherlich nicht zu pauschalisieren und hängt wohl insbesondere auch mit den gemachten Vorerfahrungen zusammen.

Zur Löschung von Eintragungen läßt sich sagen, dass im allgemeinen Geldstrafen und Freiheitsstrafen bis zu 3 Monaten nach 3 Jahren gelöscht werden.
Bei Verurteilungen, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten werden diese Eintragungen zumeist nach einer Frist von 5 Jahren gelöscht, § 46 BZRG.

Hinsichtlich der Eintragungen 1-4 ist die 3-Jahresfrist abgelaufen.
Gelöscht werden die Einträge gem. § 45 II BZRG ein Jahr nach Ablauf der Frist.

Hier könnten gem. § 49 BZRG auf Antrag oder von Amts Eintragungen entgegen den §§ 45, 46 getilgt werden, falls die Vollstreckung erledigt ist und das öffentliche Interesse der Anordnung nicht entgegensteht.
Dann müßte die Eintragung eine unbillige Härte für Sie darstellen. Eine solche unbillige Härte läßt sich jedoch nicht allein aus der Tatsache ableiten, dass die Arbeitssuche durch die Eintragung erschwert werden könnte.

Die Eintragung 8 würde hier zuletzt gelöscht werden. Die Frist endet hier nach 5 Jahren, wobei nach einer Friust von einem weiteren Jahr dann die Eintragung gelöscht würde, somit am 10.6.2015.


Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht

Bewertung des Fragestellers 12. Oktober 2009 | 07:21

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