13. Dezember 2010
|
23:06
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Lausch
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Sie müssen zunächst bei der Arbeitslosmeldung darauf achten, dem Arbeitsmarkt auch tatsächlich zur Verfügung zu stehen. Sollte dies bis zum Abschluss Ihrer Promotion nicht der Fall sein, haben Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Der Leistungsbezug jedoch ist wichtig, um weiterhin pflichtversichert in der GKV zu bleiben. Achten Sie also bitte bei der Arbeitslosmeldung darauf, den Zeitaufwand für die Promotion so zu schildern, dass die Aufnahme einer eventuell angebotenen Tätigkeit jederzeit möglich ist.
Dasselbe gilt für die Fortsetzung Ihrer selbständigen Tätigkeit. Auch hierzu müssen Sie den wöchentlichen Umfang der Tätigkeit angeben. Ein klare Grenze besteht im Zeitaufwand von mehr als 15 Stunden wöchentlich. Bis zur Grenze von 15 Stunden stuft auch die Bundesagentur Ihre freiberufliche Tätigkeit als Nebentätigkeit ein, die für eine eventuelle Vermittlung unschädlich ist. Überschreitet der Aufwand für eine selbständige Tätigkeit diesen Rahmen, wird davon ausgegangen, dass Sie dem Arbeitsmarkt nicht uneingeschränkt zur Verfügung stehen und wird Ihr Arbeitslosengeld entsprechen kürzen.
Da sowohl Promotion wie auch Nebentätigkeit zusammen Ihre Verfügbarkeit einschränken, sollten Sie darauf achten, dass insgesamt nicht mehr als 15 Stunden darauf verwandt werden müssen.
Die Zuverdienstgrenze beim Arbeitslosengeld beträgt monatlich 165,00 EUR. Bis zu diesem Betrag erfolgt grundsätzlich keine Anrechnung. Eine Besonderheit besteht außerdem, wenn Sie bereits 12 vor Arbeitslosigkeit einen Nebenverdienst oder Einkommen aus nebenberuflicher Selbständigkeit (unter 15 Wochenstunden) erzielt haben. In diesem Fall bleibt das in den letzten zwölf Monaten durchschnittlich monatlich erzielte Entgelt anrechnungsfrei, mindestens aber 165,00 EUR.
Dennoch sind Sie verpflichtet, alle Nebeneinkünfte der Bundesagentur mitzuteilen.
Solange Sie im Arbeitslosengeldbezug stehen und die selbständige Tätigkeit lediglich nebenberuflich ausüben, besteht keine Gefahr, aus der Pflichtversicherung der GKV zu fallen.
Achten Sie bitte darauf, sich rechtzeitig (drei Monate vor Ende Ihres Arbeitsvertrages) bereits arbeitssuchend zu melden, da anderenfalls wegen verspäteter Meldung eine Sperrzeit droht.
Ob aus den Einkünften der Nebentätigkeit ggfs. ergänzend Beiträge zur GKV erhoben werden, ist je nach Satzung der einzelnen Versicherer unterschiedlich geregelt. In der Regel ist für eine selbständige Nebentätigkeit kein gesonderter Beitrag zu zahlen. Vorsorglich sollten Sie sich jedoch bei Ihrer Krankenversicherung über die Grenzen (sowohl vom zeitlichen Umfang wie auch zur Höhe des Nebenverdienstes) informieren.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hier einen ersten Überblick verschaffen und wünsche Ihnen viel Erfolg, sowohl für die Promotion wie auch für den weiteren Berufsweg.
Mit freundlichen Grüßen
Lausch
- Rechtsanwältin -