10. Februar 2009
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16:59
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Gemäß § 560 Abs. 4 BGB kann der Vermieter eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen auf eine angemessene Höhe vornehmen. Die Anpassung wird mit dem Zugang der Erklärung an den Mieter wirksam. Ob die Anpassung rechtmäßig ist, kann anhand Ihrer Angaben nicht abschließend beurteilt werden. Sollte dem nicht so sein, kann der Mieter die Kostenberechnung nachprüfen und hierzu Einsicht in die nötigen Unterlagen nehmen – solange hat er ein Zurückbehaltungsrecht. Wenn er sich jedoch grundlos weigert, die angepasste Vorauszahlung zu leisten, können Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen des §§ 543, 569 BGB auch eine fristlose außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund andenken.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt