6. September 2023
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15:05
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Auch wenn der Erblasser die Nebenkosten nicht abgerechnet hat, dürfen diese von Ihnen nunmehr abgerechnet werden. Der Mieter kann sich nicht darauf berufen, dass diese Kosten in der Vergangenheit nicht abgerechnet wurden. Da im Mietvertrag vereinbart wurde, dass alle umlagefähigen KOsten abgerechnet werden dürfen, durfte sich der Mieter nicht auf die Nichtabrechnung verlassen. Er kann Ihnen dies nicht vorhalten.
Es entspräche auch nicht der objektiven Lebenswirklichkeit, dass der Vermieter diese Kosten auf eigene Rechnung zahlt und diese nicht an den Mieter weitergibt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht