24. Mai 2010
|
20:05
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sie liegen mit Ihrem Rechtsempfinden richtig.
Wenn eine krasse Unbilligkeit vorliegt, ist der Verteilerschlüssel anzupassen. Eine Änderung der Personenanzahl während einer Abrechnungsperiode ist dann durchaus möglich in in Ihrem Fall angebracht.
Und diese Abänderung hat dahingehend zu erfolgen, dass dann der Leerstand mit einer Person berechnet wird (AG Köln 201, WM 1998, 290).
Dieses wird auch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung und Literatur so gesehen (BGH NJW 2006, 3557; Schmidt; Kommentierung zu § 556 BGB).
Daher werden Sie hinsichtlich der Personenzahl gewinnen können, wenn mehr als eine Person für den Leerstand berechnet worden ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle