10. Oktober 2016
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11:27
Antwort
vonRechtsanwalt Marek Schauer
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vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzten kann, sondern ausschließlich den Zweck hat, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Nun zu Ihrer Frage:
1.
Die Antwort findet sich eindeutig in § 155 SGB III:
"Übt die oder der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihr oder ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine Erwerbstätigkeit (oder eine Selbständigkeit M.S.)..."
Danach kann Nebeneinkommen nur angerechnet werden, wenn es während der Zeit des Anspruchs auf ALG I erarbeitet (!) wurde. Auf den Zufluss des Geldes kommt es nicht an. Umgekehrt: Wurde das Nebeneinkommen vor dem Anspruch auf ALG I erarbeitet, so ist es nicht anzurechnen. So sieht es übrigens auch die juristische Kommentarliteratur (vgl Gagel/Striebinger SGB III § 155 Rn. 69-70; BeckOK SozR/Michalla-Munsche SGB III § 155 Rn. 4-5)
Insofern werden abgeschlossene Tätigkeiten vor dem Anspruch auf ALG I, die nun erst in Rechnung gestellt werden, nicht angerechnet. Freilich müssen die Angaben in den Rechnungen auch stimmen.
2.
Ich bin der Auffassung, dass Sie nur Tatsachen bei der Bundesagentur angeben müssen, die für den Anspruch auf ALG I relevant sind. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 60 Abs. 1 SGB I:
"Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen, [...]"
Wenn Sie sich dabei allerdings unwohl fühlen, können Sie die voraussichtlichen Einnahmen aus den Rechnungen, die Sie für Arbeiten vor dem Anspruch auf ALG I erhalten werden, einfach formlos mitteilen. Sollte die BA dann entgegen der Vorschrift handeln, sollten Sie sich das freilich nicht gefallen lassen und in Widerspruch gehen.
Mit freundlichen Grüßen
Marek Schauer
Rechtsanwalt