Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Prochnow
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bitte begeben sie sich schnellstmöglich zum für sie zuständigen Standesamt ( das Standesamt in ihrer deutschen Wohnstadt) und geben sie dort eine Namenserklärung ab. Bitte beschreiben sie den Sachverhalt wahrheitsgemäß und beantragen sie eine Bescheinigung über die Änderung des Geburtsnamens und legen sie hierzu den Schriftverkehr zur Namensänderung aus dem Kosovo vor, so wie die alte Geburtsurkunde mit dem falschen Namen vor. Das Standesamt wird sie zu den Kosten der Namenserklärung und Bescheinigung beraten.
Eine Namensänderung/ Festsetzungsbescheid ist in Deutschland nur unter bestimmten Voraussetzungen (z.B: Hochzeit/ Scheidung) oder bei wichtigen Gründen ( § 3 NamÄndG) erfolgen, ist also bei Unzumutbarkeit des bisherigen Namens möglich. Das Standesamt kann ihren Namen nach § 8 Abs. 1 NamÄndG auch festsetzen, wenn Zweifel an der Führungsbefugnis ( diese sehe ich nur beim falschen Namen als gegeben an) bestehen. Auch dieser Bescheid würde ihnen reichen.
Hilfreich ist es, wenn sie ihre Eltern mit zum Standesamt nehmen, damit diese den Irrtum bei der Geburt bestätigen können, so dass eine nachträgliche Anpassung des Geburtsnamens notwendig war, damit sie den korrekten Familiennamen führen können, da es für sie unzumutbar ist, einen anderen Namen als ihre Familie zu tragen.
Erst mit Abgabe der Namenserklärung und der Bescheinigung des Standesamtes wird die Namensänderung nach deutschem Recht wirksam. Eine diesbezügliche Bescheinigung wird in der Regel recht schnell ausgeführt.
Bezüglich der Aufenthaltsgenehmigung gilt, dass diese nach §§ 5, 8 AufenthG nur dann verlängert werden, wenn sie ihre Identität geklärt ist und sie im Besitz eines gültigen Passes ( § 3 AufenthG) sind. Das Landratsamt kann also eine Erteilung ablehnen, solange die Namensänderung bezüglich Pass und Aufenthaltstitel nicht nachvollziehbar ist und deswegen Zweifel an ihrer Identität und der Gültigkeit ihres Passes bestehen. Daher ist es für sie wichtig, die Namensänderung zwingend vom Standesamt bestätigen zu lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Doreen Prochnow
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ich befürchte ich habe mich missverständlich ausgedrückt. Bei Arigona handelt es sich um meinem Vornamen. Denken Sie, dass es auch diesem Fall eine Möglichkeit auf die nachträgliche Namensanpassung gibt?
Hallo, ich bitte um Entschuldigung.
Natürlich können sie sich nun nicht zwingend auf die Unzumutbarkeit berufen ( es sei denn der Name hat eine kosovarische unzumutbare Bedeutung). Dennoch bleibt der Weg für sie genau der gleiche. Auch der Vorname kann, zu gleichen Bedingungen wie der Nachname, also aus wichtigem Grund, nach § 11 NamÄndG geändert werden. Zudem streitet die Namensänderung auf der Geburtsurkunde, die offensichtlich als zulässig erachtet wurde, deutlich für sie. Die Namensänderung nach kosovarischen Recht dürfte bereits einen wichtigen Grund darstellen. Die Eltern sollten zwingend bestätigen, dass die ursprüngliche Namensvergabe ein Missgeschick war, und sie stets Arigona heißen sollten.
Ich sehe also keine Grund hier die Namensänderung zu verweigern, zumal das Standesamt diese ja nicht im eigentlichen Sinne durchführen sondern nur bestätigen soll. DIe eigentliche Änderung fand ja im Kosovo nach dortigem Recht statt. Bitte denken sie aber unbedingt daran, alle Papiere zur Namensänderung und ruhig auch den Aufenthaltstitel mitzunehmen, damit die Behörde schnell entscheiden kann.
Es bleibt also, obwohl es sich um den Vornamen handelt bei der gleichen Vorgehensweise wie oben beschrieben.
mit freundlichen Grüßen
Doreen Prochnow