Sehr geehrte Fragestellerin,
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Ein Widerruf ist nur dann möglich, wenn das Gesetz ihn vorsieht oder die Vertragsparteien sich ein Widerrufsrecht vertraglich zugestanden haben. Das Gesetz gibt Ihnen hier keine Widerrufsmöglichkeit. Es käme höchstens eine Anfechtung Ihrer Willenserklärung in Betracht, wenn Sie sich bei Abgabe der Willenserklärung über deren Inhalt geirrt hätten oder eine solche Willenserklärung gar nicht hätten abgeben wollen. Hiervon gehe ich jedoch nicht aus. Auch befürchte ich, dass Sie im Nachtrag zum Pachtvertrag kein Widerrufsrecht vereinbart haben. Daher sind Sie wohl oder übel an den geschlossenen Vertrag gebunden.
Die Tochter des früheren Verpächters ist als Erbin auch die richtige Vertragspartnerin gewesen. Mit dem Tod des Erblassers gehen die Rechte und Pflichten aus dem Pachtverhältnis auf den bzw. die Erben über. Eine Änderung der bisherigen Verträge auf den Namen des Erben ist hierfür nicht erforderlich.
Leider konnte ich Ihnen kein für Sie positiveres Ergebnis mitteilen. Ich hoffe dennoch, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Jochen Bauer
(Rechtsanwalt)
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Ein Widerruf ist nur dann möglich, wenn das Gesetz ihn vorsieht oder die Vertragsparteien sich ein Widerrufsrecht vertraglich zugestanden haben. Das Gesetz gibt Ihnen hier keine Widerrufsmöglichkeit. Es käme höchstens eine Anfechtung Ihrer Willenserklärung in Betracht, wenn Sie sich bei Abgabe der Willenserklärung über deren Inhalt geirrt hätten oder eine solche Willenserklärung gar nicht hätten abgeben wollen. Hiervon gehe ich jedoch nicht aus. Auch befürchte ich, dass Sie im Nachtrag zum Pachtvertrag kein Widerrufsrecht vereinbart haben. Daher sind Sie wohl oder übel an den geschlossenen Vertrag gebunden.
Die Tochter des früheren Verpächters ist als Erbin auch die richtige Vertragspartnerin gewesen. Mit dem Tod des Erblassers gehen die Rechte und Pflichten aus dem Pachtverhältnis auf den bzw. die Erben über. Eine Änderung der bisherigen Verträge auf den Namen des Erben ist hierfür nicht erforderlich.
Leider konnte ich Ihnen kein für Sie positiveres Ergebnis mitteilen. Ich hoffe dennoch, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Jochen Bauer
(Rechtsanwalt)