5. Juli 2008
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14:10
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
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warten Sie ab, bis der Schiedsmann sich bei Ihnen meldet und lehnen Sie dann alle gegen Sie gerichteten Ansprüche ab. Denn sogar das "Nackt-Sonnen" ist erlaubt und stört noch nicht einmal den Hausfrieden in einer Mietergemeinschaft (AG Merzig, Az.: 23 C 1282/04).
Dann jedoch muss ich Ihnen erst Recht erlaubt sein, auch die Dusche nutzen zu können. Dieses umso mehr, als Sie sich ja nicht in der Öffentlichkeit so bewegen und auch einen Sichtschutz durch die Hecke haben.
Demgemäß werden Sie nichts zu befürchten haben.
Im Gegenzug könnten Sie vielmehr vom Nachbarn die Unterlassung derartigen Unmutsäußerungen verlangen und, wenn er eine Unterlassungserklärung nicht unterzeichnen will, dann auch wegen Wiederholungsgefahr gerichtlich durchsetzen lassen. Ob diese Art der Ausweitung allerdings geeignet ist, wage ich ernsthaft zu bezweifeln - aber vielleicht sollten Sie dieses, wenn der SCHiedsmann Sie anschreift, gleich dort mit aufgreifen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Rückfrage vom Fragesteller
5. Juli 2008 | 14:20
Danke für die für mich nachvollziehbare Antwort. Aber es geht auch darum, ob ich den bereits feststehenden Termin des Schiedsmannes wahrnehmen muss???
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
5. Juli 2008 | 14:54
Sehr geehrter Ratsuchender,
nein, an einem solchen Termin müssen Sie nicht teilnehmen, da das Schiedsverfahren allein auf freiwilliger Basis beruht.
Aber ggfs. könnte man in diesem Termin alle Streitigkeiten beseitigen, was ja auch in Hinblick auf das künftige Miteinanderleben nicht das Schlechteste sein muss.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle