27. April 2021
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15:09
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
E-Mail: verwaltungsrecht@rkm-goettingen.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Elternnachzug zu einem erwachsenen Kind in Deutschland ist nur nach § 36 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) möglich. Voraussetzung ist eine außergewöhnliche Härte, die mit dem Nachzug beseitigt bzw. vermieden werden soll. In keinem Fall reicht hierfür der bloße Wunsch, bei der Tochter in Deutschland leben zu wollen.
Ein Aufenthaltsrecht in Deutschland können Sie folglich nur als eigenständiges Aufenthaltsrecht begründen. So käme etwa eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit in Betracht. Dies könnte eine selbstständige oder eine unselbstständige Erwerbstätigkeit sein. Die gesetzlichen Voraussetzungen unterscheiden sich teilweise sehr gravierend; wichtige Parameter sind insoweit die fachliche Qualifikation und Tätigkeit sowie das zu erwartende Einkommen.
Unberührt bleiben Besuchskontakte im Rahmen eines Schengen-Visums.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht