Nachzug von der nicht-deutschen Mutter

27. April 2021 14:45 |
Preis: 53,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Zusammenfassung

Der Elternnachzug zu einem erwachsenen Kind im Bundesgebiet wird nur zugelassen, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist (§ 36 Abs. 2 AufenthG).

Hallo,
meine Tochter ist deutsche Staatsangehörige, ich (die Mutter) nicht (russische Staatsbürgerin).
Wir wohnen in Singapur.
Ich bin geschieden von dem deutschen Vater.
Ich bin Vollzeit berufstätig- Fachleiterin Deutsch an der internationalen Schule.
Meine Tochter wird, wenn sie 18 ist, in Deutschland studieren.
Welche Möglichkeiten und Rechte hat sie als deutsche Staatsangehörige mich als Mutter nachziehen zu lassen?
Wir sind keine Flüchtlinge, keine Asylberechtigte. Sie wird studieren und ich als geschiedene Mutter würde gern nachziehen und weiterhin arbeiten. Ich habe den deutschen Uni-Abschluss (LMU München) und habe zuvor in Deutschland gelebt (2002-2008) und studiert.
27. April 2021 | 15:09

Antwort

von


(1656)
Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
E-Mail: verwaltungsrecht@rkm-goettingen.de
Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Der Elternnachzug zu einem erwachsenen Kind in Deutschland ist nur nach § 36 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) möglich. Voraussetzung ist eine außergewöhnliche Härte, die mit dem Nachzug beseitigt bzw. vermieden werden soll. In keinem Fall reicht hierfür der bloße Wunsch, bei der Tochter in Deutschland leben zu wollen.

Ein Aufenthaltsrecht in Deutschland können Sie folglich nur als eigenständiges Aufenthaltsrecht begründen. So käme etwa eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit in Betracht. Dies könnte eine selbstständige oder eine unselbstständige Erwerbstätigkeit sein. Die gesetzlichen Voraussetzungen unterscheiden sich teilweise sehr gravierend; wichtige Parameter sind insoweit die fachliche Qualifikation und Tätigkeit sowie das zu erwartende Einkommen.

Unberührt bleiben Besuchskontakte im Rahmen eines Schengen-Visums.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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