Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Die Verjährung der Rundfunkgebühren richtet sich gemäß § 4 Abs. 4 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV) nach den Vorschriften des BGB über die regelmäßige Verjährung.
Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre.
Die regelmäßige Verjährung beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Das bedeutet für Sie, dass die Verjährungsfrist der monatlichen Zahlungsansprüche der GEZ gegen Sie aus dem Jahr 2006 nach § 199 Abs.1 BGB zum Schluss des Jahres 2006 begonnen hat.
Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche der GEZ aus dem Jahr 2006 endet demnach erst mit Ablauf des Jahres 2009, sodass diese Ansprüche auch noch nicht verjährt waren, als die GEZ diese nun in diesem Jahr (2009) Ihnen gegenüber geltend gemacht hat.
Die Ansprüche aus den Jahren 2007 bis 2009 sind daher ebenfalls noch nicht verjährt.
Zwar könnte man eine Verwirkung der Zahlungsansprüche der GEZ in Betracht ziehen, da die GEZ, nachdem sie die Post mit dem Überweisungsträger mit dem Vermerk „Unbekannt verzogen“ erhalten hatte, zunächst in den Jahren 2006 bis 2008 keinen Versuch unternommen hat, Sie ausfindig zu machen.
Eine Verwirkung kommt aber bei kurzen Verjährungsfristen nur in Ausnahmefällen in Betracht (vgl. BGH NJW-RR 1989, S. 818) und die Rechtsprechung ist daher sehr zurückhaltend, was die Bejahung des Vorliegens einer Verwirkung betrifft. Daher lägen meiner Einschätzung nach die Chancen, dass ein Gericht bei der Verjährungsfrist von 3 Jahren eine vorherige Verwirkung der GEZ-Zahlungsansprüche bejahen würde, eher gering.
Durch die Vereinbarung der Ratenzahlung haben Sie jedenfalls die Zahlungsansprüche der GEZ anerkannt, sodass nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Verjährungsfrist neu zu laufen begonnen hat.
Daher muss ich Ihnen raten, allen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der GEZ, d.h. auch denen aus dem Jahr 2006 nachzukommen.
Ich hätte Ihnen gerne ein positiveres Ergebnis mitgeteilt.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Zum Abschluss möchte ich Sie noch hierauf hinweisen:
Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben beruht, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhalts.
Diese Einschätzung kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwältin Gesine Mönner
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Die Verjährung der Rundfunkgebühren richtet sich gemäß § 4 Abs. 4 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV) nach den Vorschriften des BGB über die regelmäßige Verjährung.
Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre.
Die regelmäßige Verjährung beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Das bedeutet für Sie, dass die Verjährungsfrist der monatlichen Zahlungsansprüche der GEZ gegen Sie aus dem Jahr 2006 nach § 199 Abs.1 BGB zum Schluss des Jahres 2006 begonnen hat.
Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche der GEZ aus dem Jahr 2006 endet demnach erst mit Ablauf des Jahres 2009, sodass diese Ansprüche auch noch nicht verjährt waren, als die GEZ diese nun in diesem Jahr (2009) Ihnen gegenüber geltend gemacht hat.
Die Ansprüche aus den Jahren 2007 bis 2009 sind daher ebenfalls noch nicht verjährt.
Zwar könnte man eine Verwirkung der Zahlungsansprüche der GEZ in Betracht ziehen, da die GEZ, nachdem sie die Post mit dem Überweisungsträger mit dem Vermerk „Unbekannt verzogen“ erhalten hatte, zunächst in den Jahren 2006 bis 2008 keinen Versuch unternommen hat, Sie ausfindig zu machen.
Eine Verwirkung kommt aber bei kurzen Verjährungsfristen nur in Ausnahmefällen in Betracht (vgl. BGH NJW-RR 1989, S. 818) und die Rechtsprechung ist daher sehr zurückhaltend, was die Bejahung des Vorliegens einer Verwirkung betrifft. Daher lägen meiner Einschätzung nach die Chancen, dass ein Gericht bei der Verjährungsfrist von 3 Jahren eine vorherige Verwirkung der GEZ-Zahlungsansprüche bejahen würde, eher gering.
Durch die Vereinbarung der Ratenzahlung haben Sie jedenfalls die Zahlungsansprüche der GEZ anerkannt, sodass nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Verjährungsfrist neu zu laufen begonnen hat.
Daher muss ich Ihnen raten, allen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der GEZ, d.h. auch denen aus dem Jahr 2006 nachzukommen.
Ich hätte Ihnen gerne ein positiveres Ergebnis mitgeteilt.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Zum Abschluss möchte ich Sie noch hierauf hinweisen:
Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben beruht, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhalts.
Diese Einschätzung kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwältin Gesine Mönner