3. November 2017
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22:31
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Prochnow
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie sind nicht verpflichtet, den Mietvertrag zu unterschreiben und um ehrlich zu seine kann ich ihnen auch nicht dazu raten, da gravierende Abweichungen nach ihrer Schilderung zum ursprünglichen, wenn auch mündlichen Vertrag gegeben sind. Insofern sollten sie darauf bestehen, dass der vereinbarte Mietvertrag schriftlich fixiert wird.
Wenn eine Kaution nicht vereinbart ist , müssen sie diese auch nicht zahlen. beweispflichtig hierfür ist der Vermieter. Ohne Unterschrift unter einem Mietvertrag, der eine entsprechende Regel enthält, wird er das nicht können.
Durch den früheren Mietbeginn hätte ein "böser" Vermieter die Möglichkeit einen Monat länger bzw. früher von ihnen miete zu fordern. Sobald er einen Mietvertrag mit Beginn zum 15.09.2017 nachweisen kann, sie aber keine Zahlung für die Zeit erbracht haben und keine anderweitige Absprache vorweisen könnenm, kann er diesen Betrag geltend machen, und dürfte damit auch vor Gericht gut Chancen haben.
Ein befristeter Mietvertrag kann nur in schriftlicher Form geschlossen werden. Ein mündlicher Mietvertrag kommt daher stets unbefristet zu Stande. Wenn sie nun aber den schriftlichen Mietvertrag unterschreiben, so kann nachträglich- und wohl entgegen ihrem Willen- ein befristetes Mietverhältnis zu Stande kommen.
Da es natürlich nie gut ist, sich mit dem Vermieter gleich nach Einzug "anzulegen", wäre es vielleicht sinnvoll in punkto Kaution nachzugeben (die nach Ende des Mietverhältnisses ja zurückzuzahlen ist), wenn der Mietbeginn und die Mietdauer wie vereinbart dokumentiert werden. Sollte eine Einigung nicht möglich sein, unterschreiben sie lieber nichts, und begründen sie das mit den fehlenden Absprachen zu diesen Themen. Denn so sind und halten sie sich in der Stellung eines unbefristeten Mietverhältnisses, für dass sie seit 15.10.2017 die Miete und keine Kaution schulden. Möchte ihr Vermieter sie daraufhin kündigen, reicht die fehlende Unterschrift unter dem vorgehaltenen Mietvertrag nicht als Kündigungsgrund, da es keine Verpflichtung gibt eine (falsch wiedergegebene) Vereinbarung zu unterschreiben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Doreen Prochnow