Nachträgliche Staatliche Anerkennung

13. Mai 2013 13:40 |
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Schule, Hochschule, Prüfungen


Beantwortet von

Zusammenfassung

Kann ich in NRW nachträglich meinen Bachelor für Soziale Arbeit aus Hessen staatlich anerkennen lassen?

Nein, das ist nicht möglich. Die staatliche Anerkennung von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen wird in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt. In Hessen gibt es ein Gesetz über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und -arbeitern, Sozialpädagoginnen und -pädagogen sowie Heilpädagoginnen und -pädagogen, das vorschreibt, dass die staatliche Anerkennung nur für Absolventen von Hochschulen in Hessen oder staatlich anerkannten Hochschulen in Hessen möglich ist.

Ich habe im Jahr 2010 mein Bachelorstudium im Bereich Soziale Arbeit in Hessen abgeschlossen, allerdings ohne die Staatliche Anerkennung zu erwerben. Daraufhin bin ich nach NRW gezogen und habe hier meinen Master gemacht. Derzeit bin ich hier berufstätig, da ich nun allerdings die staatliche Anerkennung für bestimmte Stellen bräuchte, wollte ich fragen ob es Möglichkeiten gäbe diese in NRW zu beantragen
18. Mai 2013 | 17:43

Antwort

von


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Marktstraße 17/19
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Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


In Hessen gibt es ein Gesetz über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und -arbeitern, Sozialpädagoginnen und -pädagogen sowie Heilpädagoginnen und -pädagogen, was u. a. regelt in § 1 - Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung -:

"Wer an einer Hochschule des Landes oder einer staatlich anerkannten Hochschule in Hessen in einem Studiengang des Sozialwesens oder der Heilpädagogik die Abschlussprüfung bestanden und die erforderliche berufliche Eignung in einem mit einem Kolloquium erfolgreich abgeschlossenen einjährigen Berufspraktikum nachgewiesen hat (zweiphasige Ausbildung), erhält auf Antrag die Berechtigung, entsprechend dem jeweils verliehenen Hochschulgrad die Bezeichnung

„Staatlich anerkannter Sozialarbeiter"/„Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin",

„Staatlich anerkannter Sozialpädagoge"/„Staatlich anerkannte Sozialpädagogin"

oder

„Staatlich anerkannter Heilpädagoge"/„Staatlich anerkannte Heilpädagogin"

zu führen.

In NRW gibt es zwar Vergleichbares, was aber nach meiner Recherche nur für die dortigen Universitäten etc. gilt.

Sie müssten sich also an das Land Hessen wenden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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