14. September 2010
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18:30
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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42287 Wuppertal
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Aufgrund der Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse ist die UG aufgelöst. Als Geschäftsführer sind Sie der geborene Liquidator und berechtigt, Forderungen einzutreiben.
Die Dienstleistungsforderung ist nicht davon abhängig, ob das Gewerbe der UG abgemeldet war oder nicht. Sie müssten bei Gericht "nur" vortragen und beweisen können, dass Sie
1. einen Vertrag über die Dienstleistungen geschlossen haben, für die das Entgelt in Höhe von EUR 800,00 vereinbart wurde,
2. dass Sie diese Dienstleistungen vertragsgemäß erbracht haben.
Für den Punkt 2) gibt es nach Ihrer Schilderung Zeugen, für den Punkt 1) wohl nicht. Ggf. könnten Sie aber auch mit § 612 BGB argumentieren, dass Ihnen für Ihre Bürodienstleistungen die übliche Vergütung geschuldet wird, da Ihre Arbeiten wohl dergestalt waren, dass man sie nicht unentgeltlich erbringen würde.
Natürlich können Sie auch einen ortsansässigen Kollegen mit der Durchsetzung Ihrer Forderung beauftragen und diesen den Geschäftspartner zunächst außergerichtlich anschreiben lassen. Bitte beachten Sie aber, dass juristische Personen nur ganz selten Beratungs- bzw. Prozesshilfe erhalten und Sie die anfallenden Gebühren anderweitig finanzieren müssten.
Dass Sie im August die UG ohne Gewerbeanmeldung betrieben, dürfte in der Tat eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 146 i.V.m. § 14 GewO sein, wobei ich unterstelle, dass das Gewerbe der UG keine besonderen Erlaubnisse erforderte. Dies ändert an dem zivilrechtlichen Anspruch aber nichts. Es wäre allerdings möglich, dass Ihr Vertragspartner Ihr Verhalten zur Anzeige bringt, so dass Sie als Geschäftsführer mit einem Bußgeld belegt werden. Diesem könnten Sie begegnen, indem Sie zuvor zum Gewerbeamt und gehen, über die Tätigkeit informieren, und sich quasi selbst anzeigen.
Das ist aber letztlich eine psychologisch-taktische Frage und hängt davon ab, wie sicher Sie sind, dass Ihr Vertragspartner Anzeige erstatten wird.
Ich hoffe, ich konnten Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Ansonsten nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht