27. März 2019
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11:18
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
E-Mail: verwaltungsrecht@rkm-goettingen.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie müssen die Verlegung des Betriebs gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung (GewO) der Gemeinde anzeigen. Der Betrieb ist dabei als der Mittelpunkt des wirtschaftlichen Betätigungsfeldes des Gewerbetreibenden zu verstehen.
Sofern die o.g. Betriebsstätte, die nun woandershin zieht, oder der "Hauptsitz" jetzt eine unselbständige Zweigstelle ist (= jede feste örtliche Anlage oder ständige Einrichtung, die der Ausübung eines stehenden Gewerbes dient, oder die Abwicklung der von der Hauptstelle aus geschlossenen Geschäfte erleichtern soll), wäre dies nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO erstmalig anzuzeigen.
Wenn Sie mir genauere Auskunft geben, um was es bei Hauptstelle und Betriebsstätte geht, kann ich Ihnen Genaueres sagen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Rückfrage vom Fragesteller
27. März 2019 | 12:09
Vereinfacht gefragt, besteht die Möglichkeit die Betriebsstätte eines bestehendes Gewerbe zu ändern, wenn sich diese innerhalb des angemeldeten Ortes ändert?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
27. März 2019 | 13:09
Das ist jederzeit möglich, muss aber der Gemeinde angezeigt werden.
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt