sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben beantworten möchte.
Bedauerlicherweise haben Sie wohl die Rechnung im Original an das Finanzamt eingereicht.
Nunmehr gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder das Finanzamt hat diese einbehalten, wobei sich das aus Ihrer Ertragsteuerakte ergeben müsste, so Sie denn Einzelunternehmer sind.
Oder das Finanzamt hat Ihnen diese wieder zurückgeschickt, wobei Sie dann diese bei Ihren Unterlagen aufheben müssten, da Sie hinsichtlich der Betriebsausgaben beweispflichtig sind. Auch wenn Ihr Wirtschaftsgut nicht sofort zu Betriebsausgaben führt, werden die Abschreibungsbeträge als solche klassifiziert.
Es wird Ihnen voraussichtlich nicht mehr möglich sein, diese Rechnung zu beschaffen.
Merkwürdig ist meines Erachtens nur, dass das Finanzamt die Abschreibung 5 Jahre zulässt und nach Ende des Abschreibungszeitraums noch einmal nach der Rechnung fragt.
Verfahrensrechtlich würde das eigentlich nur Sinn machen, wenn die Einkommensteuerbescheide unter Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 AO ergangen wären. Dies würde jedenfalls exklusive der Festsetzungsverjährung die Bestandskraft vermeiden.
Auf diese möchte ich in dem Zusammenhang nicht eingehen.
Eine weitere Möglichkeit wäre, dass die Bescheide hinsichtlich der betroffenen Gewinneinkunftsart, bei der die Abschreibung eine Rolle spielt, für vorläufig erklärt wären.
Diesbezüglich sollten Sie Ihre Einkommensteuerbescheide mal näher überprüfen und ggf. von der einmaligen Rückfragemöglichkeit Gebrauch machen.
Sollte beides nicht der Fall sein, wären die Bescheide ein Monat nach Zugang bestandskräftig geworden.
Somit wäre eine Änderung eventuell aufgrund einer neuen Tatsache möglich.
In Ihrem Fall liegt meines Erachtens – wenn überhaupt - eine neue alte Tatsache vor, die einer Änderung nach Bestandskraft nicht zugänglich wäre.
Selbst wenn Ihrerseits nicht bewiesen werden könnte, dass Sie den Beleg hinsichtlich des abschreibungsfähigen Wirtschaftsgutes beim Finanzamt abgegeben haben, spricht vieles gegen eine neue Tatsache. Denn das Finanzamt hat eine Abschreibung auf fünf Jahre zugelassen, so dass das Finanzamt genügend Zeit gehabt hätte, sich das abzuschreibende Wirtschaftsgut von Ihnen dokumentieren zu lassen.
Sollte der Abschreibungszeitraum noch nicht beendet sein, könnte es für die Zukunft ggf. zu einem Beweisproblem Ihrerseits kommen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Ich darf Sie bitten, von der einmaligen Rückfrage Gebrauch zu machen, um eine Ausräumung von Missverständnissen bzw. Ergänzungen noch vornehmen zu können.
Sollte das Finanzamt von einer Abänderbarkeit der bestandskräftigen Bescheide ausgehen, darf ich Sie bitte ersuchen, nach Bedarf sich unter meiner Mailadresse teleanwalt@gmx.de zu melden.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre Ausführungen !
Ich habe leider einige Punkte nicht ganz klar formuliert: Ich habe ein Bett im Rahmen der doppelten Haushaltsführung im Jahre 2000 gekauft und es seitdem abgeschreiben. (privat, also nicht betrieblich)
Diese Rechnung habe ich 2000 eingereicht und mich seitdem immer wieder darauf bezogen. Nun möchte gerne das FA eine nochmalige Kopie, welche ich leider nicht beibringen kann. (m.W. muß ich die auch nicht so lange aufheben)
Kann es nun alle Bescheide rückwirkend ändern (obwohl es früher immer anerkannt wurde) oder evtl. nur den letzten noch offenen 2004´er Bescheid ?
Sehr geehrter Herr Ratsuchender,
auf Ihre Rückfrage, die sich nicht allzu sehr hinsichtlich einer Abänderung der Ursprungsantwort auswirken dürfte.
Hinsichtlich der von mir genannten Gewinneinkunftsart tritt lediglich ein Wechsel in die Überschusseinkunftsart Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ein.
Sie haben nicht unrecht, indem Sie vortragen, dass es keine Aufbewahrungsfristen für Arbeitnehmer gibt.
Jedoch sollten Sie wiederum insbesondere bei der Bewilligung der doppelten Haushaltsführung die Beweislast nicht außer acht lassen.
Was die verfahrensrechtlichen Ausführungen anbetrifft, ändert sich durch den Einkunftsartenwechsel erst einmal nichts.
Jedoch werden bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Bescheide wohl kaum unter Vorbehalt der Nachprüfung erlassen.
Schauen Sie sich Ihre Einkommensteuerbescheide aber noch einmal an, ob vielleicht Vorläufigkeit wegen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorliegt.
Bei Bestandskraft verbleibt es bei den Ausführungen zur neuen/alten Tatsache, auf die ich hiermit nochmals verweise.
Sollte das Finanzamt von einer Abänderbarkeit der bestandskräftigen Bescheide ausgehen, darf ich Sie bitte ersuchen, nach Bedarf sich unter meiner Mailadresse teleanwalt@gmx.de zu melden.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt