1. Juli 2019
|
15:02
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
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E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider kann hier doch noch etwas nachberechnet werden, soweit die Summe eben rechtlich und rechnerisch stimmen, aber von der Verjährung ist das (leider) für die Jahre 2015 bis heute kein Problem.
Im Einzelnen:
Zwar hat man die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, aber es gilt die Besonderheit nach der Abgabenordnung (AO) wie folgt:
Eine nachträgliche Nachveranlagung ist in den Grenzen der 4-jährigen Festsetzungsverjährungsfrist zulässig. Die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist nach § 169 Abs. 2 AO ist nicht verstrichen. Die vierjährige Verjährungsfrist beginnt für die im Jahre 2013 entstandenen Beiträge gem. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres 2013 zu laufen. Für die im Jahre 2014 entstandenen Beiträge begann sie mit Ablauf des Jahres 2014 usw. Sie war bei Erlass der Bescheids in diesem Jahr für die Jahre 2013 und 2014 abgelaufen.
Das würde ich schriftlich einwenden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Rückfrage vom Fragesteller
1. Juli 2019 | 15:18
Sehr geehrter Herr Anwalt,
vielen Danke für die Antwort.
Das heisst die Nachforderung für den 01.01.2013 bis 31.12.2014 ist mit Eingang der Forderung am heutigen Tag verjährt und kann von mir verweigert werden?
Vielen Dank
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
1. Juli 2019 | 19:31
Sehr geehrter Fragesteller,
ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
Ja, richtig, denn das war mit Ablauf des Jahres 2017 bzw. 2018 jeweils verjährt. Ausnahmen davon sind nicht erkennbar.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen Daniel Hesterberg Rechtsanwalt