Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Grundsätzlich können Sie von den Eigentümern der Hunde verlangen, dass diese diese evt. Schäden an Ihrem Eigentum ersetzen und Sie können auch erfolgreich erstreiten, dass die Störung künftig unterlassen wird und er geeignete Maßnahmen trifft, damit der Hund oder die Katze Ihren Garten nicht mehr als Toilette benützt.
Denn nicht nur bei Lärm, sondern auch bei Kot im eigenen Garten kann der Grundstückseigentümer vom Störer verlangen,dass dieser vermeidet, Ihr Eigentum zu beeinträchtigen.
Die rechtliche Grundlage findet sich in den §§ 906, 1004 BGB.
Problematisch ist allerdings der Beweis, welche Hunde von welchem Nachbarn auf Ihrem Grundstück urinieren. Hier würde wohl nur ein Foto in flagranti etwas bewirken, aber wer legt sich schon gern im Holzschuppen auf die Lauer und lichtet die urinierenden Hund dann ab?
Insofern bleibt wohl nur die entsprechende Einfriedung des Schuppens.
Dabei bleibt es Ihnen überlassen, welche Maßnahmen Sie treffen. Denken Sie aber auch daran, dass von Ihren Befriedungsmaßnahmen keine Gefahr für Menschen und insbesondere für Kinder ausgehen darf. Soweit der Schuppen für Hunde zugänglich ist, dürfte es auch nicht auszuschließen sein, dass sich spielende Kinder Zugang verschaffen. Für eine Verletzung dieser, würden Sie dann ggfl. haften. Eine Verletzung der Tiere dagegen, ist haftungsrechtlich unproblematisch wenn auch tierschutzrechtlich bedenklich.
Vielleicht haben Sie ja die Möglichkeit, den Schuppen zur Straße hin anderweitig unzugänglich zu machen.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
-Rechtsanwalt-
www.net-rechtsanwalt.de
www.net-scheidung.de
www.online-einspruch.de
www.strom-und-gas.de
www.net-strafverteidiger.de
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Grundsätzlich können Sie von den Eigentümern der Hunde verlangen, dass diese diese evt. Schäden an Ihrem Eigentum ersetzen und Sie können auch erfolgreich erstreiten, dass die Störung künftig unterlassen wird und er geeignete Maßnahmen trifft, damit der Hund oder die Katze Ihren Garten nicht mehr als Toilette benützt.
Denn nicht nur bei Lärm, sondern auch bei Kot im eigenen Garten kann der Grundstückseigentümer vom Störer verlangen,dass dieser vermeidet, Ihr Eigentum zu beeinträchtigen.
Die rechtliche Grundlage findet sich in den §§ 906, 1004 BGB.
Problematisch ist allerdings der Beweis, welche Hunde von welchem Nachbarn auf Ihrem Grundstück urinieren. Hier würde wohl nur ein Foto in flagranti etwas bewirken, aber wer legt sich schon gern im Holzschuppen auf die Lauer und lichtet die urinierenden Hund dann ab?
Insofern bleibt wohl nur die entsprechende Einfriedung des Schuppens.
Dabei bleibt es Ihnen überlassen, welche Maßnahmen Sie treffen. Denken Sie aber auch daran, dass von Ihren Befriedungsmaßnahmen keine Gefahr für Menschen und insbesondere für Kinder ausgehen darf. Soweit der Schuppen für Hunde zugänglich ist, dürfte es auch nicht auszuschließen sein, dass sich spielende Kinder Zugang verschaffen. Für eine Verletzung dieser, würden Sie dann ggfl. haften. Eine Verletzung der Tiere dagegen, ist haftungsrechtlich unproblematisch wenn auch tierschutzrechtlich bedenklich.
Vielleicht haben Sie ja die Möglichkeit, den Schuppen zur Straße hin anderweitig unzugänglich zu machen.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
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