4. Oktober 2006
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18:59
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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vielen dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Bei einer Renovierungspflicht muss eine Wohnung so hergerichtet sein, dass sie problemlos weitervermietet werden kann.
LG Berlin
AZ: 64 S 213/94
Meines Erachtens wird ein dezentes beige nicht die Weitervermietung ausschließen. Anders wäre der Sachverhalt bei knalligen Farben zu beurteilen.
Nach § 543 II BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Nach dem Gesetz liegt ein wichtiger Grund insbesondere dann vor, wenn dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird. Da Sie nun seit zwei Monaten im Hotel wohnen, ist eine Kündigung aus wichtigem Grund meines Erachtens möglich.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst weiterhelfen. Für eine Nachfrage stehe ich selbstverständlich zu Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.
Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht