Muss ich meinen polnischen Führerschein in Deutschland umschreiben lassen

| 5. Juni 2024 12:33 |
Preis: 100,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von


14:11
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich hatte meinen deutschen Führeschein wegen Alkohol am Steuer verloren und habe dann, nach Ablauf der Sperrfrist, ohne Neubeantragung des deutschen FS also auch keine MPU Auflage, im Jahr 2012 einen Führerschein in Polen gemacht. Dies geschah mit allen nötigen Anträgen, Wohnort in Polen usw... In den folgenden Jahren wurde ich dann 2 mal, nach allgemeinen Verkehrskontrollen wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis angeklagt, was in beiden Fällen, nach Einreichen der polnischen Meldebestätigungen etc. umgehend eingestellt wurde.

Nun war ich vor einigen Wochen erneut in einer Verkehrskontrolle wo ich nach kurzen Diskussionen weiterfahren durfte, erhielt nun aber einen Anruf von dem Beamten in dem ich belehrt wurde, dass ich meinen Führerschein in Deutschland anerkennen lassen muss weil mir mein deutscher FS damals entzogen wurde und dass er mir mit sofortiger Wirkung das Fahren in Deutschland untersagt.

Meine Fragen sind nun:

Hat sich die rechtliche Situation in den letzten Jahren dahingehend geändert, dass ich meinen Führerschein umschreiben / anerkennen lassen muss?

Ist es rechtens, dass mir der Beamte telefonisch das Fahren in Deutschland untersagt?
5. Juni 2024 | 12:59

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Grundsätzlich sind EU-Führerscheine auch in Deutschland anzuerkennen. Allerdings gibt es seit dem 19.01.2009 eine Änderung, wonach ausländische EU-Führerscheine in Deutschland keine Gültigkeit haben, wenn dem Inhaber zuvor in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Dies dient der Bekämpfung des "Führerscheintourismus".

2. Entscheidend ist, ob Sie bei Erwerb des polnischen Führerscheins 2012 Ihren ordentlichen Wohnsitz (mind. 185 Tage Aufenthalt) tatsächlich in Polen hatten. Nur dann wäre der polnische Führerschein in Deutschland anzuerkennen. Andernfalls dürften Sie damit in Deutschland nicht fahren, auch wenn der Führerschein in Polen gültig ist.

3. Fahren Sie dennoch mit dem polnischen Führerschein in Deutschland, ohne dass dieser anerkannt wird, machen Sie sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG strafbar. Dem Beamten steht es zu, Ihnen in diesem Fall das weitere Fahren zu untersagen.

4. Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie den polnischen Führerschein in einen deutschen umschreiben lassen. Dafür müssen Sie aber nachweisen, dass Sie bei Erwerb tatsächlich Ihren Wohnsitz in Polen hatten. Eine MPU darf nach der langen Zeit nicht mehr angeordnet werden.

Ich empfehle Ihnen dringend, die Wohnsitzfrage bei Erwerb des polnischen Führerscheins zu klären und diesen dann in einen deutschen umschreiben zu lassen, um weitere rechtliche Probleme in Deutschland zu vermeiden.

Insgesamt möchte ich Sie jedoch auch darauf hinweisen, dass diese Antwort keine Erstberatung ersetzen kann und ausschließlich dazu dient, einen ersten Überblick über das Rechtsproblem zu erhalten. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 5. Juni 2024 | 14:01

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Könnten Sie mir bitte noch die Quelle / Rechtsgrundlage nennen, nach Welcher eine MPU nach dieser Zeit nicht mehr angeordnet werden darf?

Und würden Sie ggf auch das Mandat für die Anfechtung der nun wohl kommenden Anklage und den Antrag der Umschreibung übernehmen?

Ich habe Unterlagen der polnischen Behörden, Die belegen, dass ich von Dezember 2011 bis Mitte 2012 203 Tage und in 2015 188 Tage in Polen war.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Juni 2024 | 14:11

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) beträgt die Tilgungsfrist für die Eintragung Ihrer Verurteilung zehn Jahre. Nach § 29 Abs. 5 StVG beginnt diese Frist aber erst fünf Jahre nach Rechtskraft der Entziehung zu laufen. Nach diesem Zeitraum kann der Führerschein ohne eine MPU wieder beantragt werden.

Hinsichtlich der Mandatsübernahme empfehle ich Ihnen der Einfachheit halber, sich an einen ortsansässigen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu wenden.

Ich hoffe, Ihnen Klarheit verschafft haben zu können.

Bewertung des Fragestellers 5. Juni 2024 | 16:18

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