Muss ich meinen Arbeitgeber über eine geplante Operation informieren

25. Oktober 2021 14:45 |
Preis: 51,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


17:15

Zusammenfassung

Muss ich meinen Arbeitgeber über eine bevorstehende Operation und Krankschreibung im Voraus informieren?

Nein. Generell muss ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber über eine Arbeitsunfähigkeit und ihre Dauer unverzüglich, also wenn die Arbeitsunfähigkeit beginnt, informieren. Es macht keinen Unterschied, ob es sich um eine spontane Krankheit oder eine geplante OP handelt. Unabhängig davon ist es gerade bei einem längeren Ausfall sinnvoll und fair, dem Arbeitgeber bereits vorher bescheid zu geben, damit dieser besser planen kann.

Guten Tag,

ich habe am 02.11.2021 einen OP-Termin. Die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit nach der Operation beträgt ca. 2-4 Wochen.
- Muss ich meinen Arbeitgeber über die bevorstehende OP und damit verbundene Arbeitsunfähigkeit informieren oder reicht es wenn ich, wie bei einer spontanen Krankheit, am 02.11.2021 morgens anrufe und Bescheid sage, dass ich krank bin.
- Wenn ich den Arbeitgeber informieren muss, muss ich dann auch über die Dauer der voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit informieren?

Ich habe eine unbefristete Festanstellung in Vollzeit.
25. Oktober 2021 | 15:17

Antwort

von


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Auf der Rinne 43
37308 Heilbad Heiligenstadt
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Yvonne-Mueller-__l108560.html
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Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage gerne wie folgt beantworten:

Nach § % Abs. 1 EFZG müssen kranke Beschäftigte ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich dem Arbeitgeber melden.
Es wird dabei kein Unterschied gemacht zwischen einer spontanen Erkrankung, und einer geplanten Operation.

Es kann jedoch empfehlenswert sein, unabhängig von der Rechtslage, den Arbeitgeber dennoch zu informieren, wenn eine Operation und ´damit ein längerer Ausfall bevorsteht, damit der Arbeitgeber planen kann.

Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen weitergeholfen, andernfalls fragen Sie gerne nach.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin Müller


Rückfrage vom Fragesteller 25. Oktober 2021 | 16:37

Guten Tag Frau Müller,

vielen Dank schon mal für die schnelle Antwort. Ich würde Sie noch bitten meine Frage konkret zu beantworten.
"Muss ich meinen Arbeitgeber über die bevorstehende OP und damit verbundene Arbeitsunfähigkeit informieren oder reicht es wenn ich, wie bei einer spontanen Krankheit, am 02.11.2021 morgens anrufe und Bescheid sage, dass ich krank bin."

Durch den Gesetzestext "...unverzüglich dem Arbeitgeber melden." ist mir noch nicht klar ob ich bereits jetzt Bescheid sagen muss oder ob es am 02.11.2021 morgens ausreichend ist.

Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. Oktober 2021 | 17:15

Sehr geehrter Ratsuchender,

mit unverzüglich ist gemeint, ohne schuldhafte Zögern, siehe hierzu auch § 5 EFZG. Grundsätzlich würde also eine Information am 02.11.2021 ausreichen. Es kann ja auch sein, dass sich ein Operationstermin verschiebt. Ich rate dennoch, die Information zeitnah weiterzugeben, um dem Arbeitgeber ein Planen zu ermöglichen.

Viele Grüße,
Rechtsanwältin Müller

ANTWORT VON

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