Antwort
vonRechtsanwältin Yvonne Müller
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage, wie folgt:
Sie müssten bei berechtigtem Interesse der/dem Vermieter/in Zutritt gewähren, auch einer/m Bevollmächtigten bei Vorlage der Vollmacht.
Sie müssen aber nicht Mutter und Tochter zeitgleich Zutritt gewähren, denn die Vollmacht greift ja nur, wenn die Mutter als Vollmachtgeberin verhindert ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen, und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwältin Müller
Sehr geehrte Frau RA Müller,
vielen Dank für die Rückmeldung. Das hilft mehr erst einmal weiter. Gibt es zufällig eine entsprechenden Gesetzes Artikel oder Gerichtsurteil auf das ich mich berufen könnte ?
Das wäre das Ideal.
Mir ist bisher nur bekannt das es kein allgemeines Recht zur Besichtigung des Zustandes einer Wohnung gibt, und es wurde in diesem Fall kein Schadensgrund zur Besichtigung benannt (eigentlich wurde gar kein Grund benannt nur das sie die Wohnung besichtigen möchte).
Grundsätzlich möchte ich das auch gar nicht verweigern es geht mir nur darum das ich keine mir fremden Personen in meiner Wohnung haben möchte.
Guten Abend,
das kann ich sehr gut verstehen. Sollte Ihre Vermieterin keinen Grund für eine Besichtigung angeben können, sollten Sie die Besichtigung erst einmal verweigern, denn wie sie richtig feststellen, gibt es kein generelles, anlassloses Besichtigungsrecht.
Eine konkrete gesetzliche Grundlage hierzu gibt es nicht. Wenn sie aber möchten, recherchiere ich gerne nach einschlägiger Rechtsprechung.
Mit freundlichen Grüßen,
RAin Müller