12. August 2008
|
22:29
Antwort
vonRechtsanwältin Claudia Basener
Spöttinger Straße 14 b
86899 Landsberg
Tel: 08191 94 45 45
Web: https://www.basener.de
E-Mail: anwalt@basener.de
zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben.
Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.
Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen.
Gemäß § 1968 BGB sind zunächst die Erben verpflichtet, die Kosten für die Beerdigung des Verstorbenen zu tragen. Das Erbe kann – und sollte im Fall Ihres Mannes auf jeden Fall - ausgeschlagen werden.
Gibt es dann keine Erben oder wurde das Erbe ausgeschlagen, haften als nächstes die unterhaltspflichtigen Verwandten gemäß § 1615 II BGB für die Begräbniskosten. Als unterhaltspflichtig gilt, wer schon zu Lebzeiten des Verstorbenen für dessen Unterhalt aufgekommen ist. Ihr Mann ist jedoch nicht für den Unterhalt seines Vaters aufgekommen, so dass auch diese Vorschrift ihn nicht verpflichten kann die Bestattungskosten zu tragen.
Allerdings kann es in Ihrem Bundesland auch so etwas wie die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht geben. Danach verpflichten landesrechtliche Bestimmungen des Bestattungsrechts die Angehörigen des Verstorbenen, diesen ordnungsgemäß zu bestatten. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der bestattungspflichtige Angehörige auch Erbe ist.
Bestattungspflichtig nach landesrechtlichen Bestimmungen sind in der Regel immer in folgender Reihenfolge: der Ehegatte, die volljährigen Kinder, die Eltern und die Geschwister des Verstorbenen. In manchen Bundesländern – zum Beispiel Nordrhein-Westfalen - werden auch nichteheliche Lebenspartner herangezogen.
Ist der Erbe oder der Bestattungspflichtige selbst nicht in der Lage, für die Begräbniskosten aufzukommen, trägt das Sozialamt auf Antrag die erforderlichen Kosten. Die Entscheidung, welche Kosten im Einzelfall erforderlich sind, hat das Sozialamt nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Keinesfalls ist ein „Armenbegräbnis“ hinzunehmen. Denn es gilt der Grundsatz, dass das Begräbnis der Würde des Menschen entsprechend ausfallen sollte. Wollte der Verstorbene ausdrücklich ein Erdbegräbnis, hat der Träger der Sozialhilfe auch diese Kosten zu tragen.
Allerdings gibt es auch Ausnahmen, und im schlimmsten Fall sollte sich ihr Mann hierauf berufen: Der Bestattungspflichtige hat dann die Kosten der Beerdigung nicht zu tragen, wenn es unzumutbar ist. Dies entscheidet sich nach allgemeinen Billigkeitsgrundsätzen: Wurde zum Beispiel der Bestattungspflichtige vom Verstorbenen schwer misshandelt und ist dies beweisbar, ist es dem Bestattungspflichtigen nicht zumutbar, für ein würdiges Begräbnis zu zahlen. Aber auch dass der Vater sich nie um den Sohn gekümmert hat und nie Unterhalt bezahlt hat, sind hier meines Erachtens anzuführende Gründe.
Ich hoffe, dass Ihnen diese Ausführungen für’s erste weiterhelfen.
Natürlich stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragemöglichkeit auch weiter zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Basener
Rechtsanwältin