Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Dass Sie das Erbe ausgeschlagen haben, hat nur insofern Relevanz, als von Ihnen die Bestattungskosten nicht auf Grundlage des § 1968 BGB
verlangt werden können, der vorsieht, dass der Erbe die Kosten der Bestattung trägt. Andere Anspruchsgrundlagen bleiben jedoch unangetastet.
Gemäß § 8 III des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes gilt:
Für die Bestattung der verstorbenen Person haben in folgender Rangfolge zu sorgen:
1. die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
2. die Kinder,
3. die Enkelkinder,
4. die Eltern,
5. die Großeltern und
6. die Geschwister.
Wenn kein Ehegatte/eingetragene Lebenspartnerin der Verstorbenen vorhanden ist, sind Sie beide als Kinder der Verstorbenen zur Bestattung verpflichtet gewesen. Wenn Ihre Schwester allein für die Bestattung aufgekommen ist, hat sie einen Ausgleichsanspruch gegen Sie.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
M. Shoja (Rechtsanwältin)