Müssen wir bei Auszug renovieren oder müssen wir es nicht?

16. Mai 2010 22:28 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,

Mietbeginn 01.04.2007
Mietende 21.05.2010
Ort.: Leipzig, Sachsen

!!! Auskunft bitte bis spätestens 20.05.2010 !!!

§ 16.) aus betreffendem Mietvertrag entnommen

Wir ziehen aus unserer Wohnung aus und benötigen eine Auskunft zur Renovierung.

Müssen wir renovieren oder müssen wir es nicht?

Wenn evtl. eine Formulierung des §16 unseres Mietvertrages rechtswiedrig ist, fällt dann evtl. der ganze § weg?

Und bei Pkt. c.) steht, Mieter muss anteilig zahlen, wer berechnet dort die Höhe des Anteiles?

Zum vertragsgemäsem Gebrauch einer Wohnung gilt für mich schon als unerlässlich Dübel anbringen zu dürfen. Regale Spiegel etc....
Kann ich dann wenigstens die Löcher lassen???

Mich würde sehr interresieren was genau mein Recht und was meine Pflicht ist.

§ 16 Ziff 4.a Der mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreperaturen ( das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fussböden, der Heizkörper einschlieslich Heizrohre, der innentüren sowie der Fenster und Ausentüren von innen) in den Mieträumen, wenn erforderlich, empfelenswert aber in der nachstehenden Reihenfolge fachgerecht auszuführen. In gleicher Weise hat der Mieter auch die Renovierung der Fußleisten durchzuführen.

Naturlasiertes Holzwerk darf nicht mit Farbe behandelt werden.

Die Zeitfolge beträgt: bei Küche, Bad und Toilette - 3 Jahre
bei allen übrigen Räumen - 5 Jahre.

Der Mieter hat ferner vonm Vermieter gestellte Textilböden bei Bedarf spätestens aber aller 3 Jahre, fachgerecht zu reinigen oder reinigen zu lassen.

Diese Fristen werden berechnet vom Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses bzw. soweit Schönheitsreperaturen nach diesem Zeitpunkt von dem Mieter fachgerecht durchgeführt worden sind, von diesem 'Zeitpunkt an.

b.) der Mieter ist auch bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, Schönheitsreperaturen durchzuführen, wenn die Fristen nach § 16 Ziff 4a seit der Übergabe der Mietsache bzw seit den letzten durchgeführten Schönheitsreperaturen verstrichen sind.

c.) Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Wohnung in fachgerecht renoviertem Zustand zu übergeben.
Weist der mieter jedoch nach, dass die letzten Schönheitsreperaturen innerhalb der oben genannten Fristen - zurück gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses - durchgeführt worden sind, und befindet sich die Wohnung in einem normalen Abnutzung entsprechendem Zustand, so muss er anteilig den Betrag an den Vermieter zahlen, der aufzuwenden wäre, wenn die Wohnung im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung renoviert würde; dasselbe gilt, wenn und soweit bei Vertragsbeendigung die obigen Fristen seit Beginn des mietverhältnisses noch nicht vollendet sind. Als Preisgrundlage gilt das Angebot einer anerkannten Firma. Der Mieter kann die Zahlungsverpflichtungen dadurch abwenden, das er die Schönheitsreperaturen selbst durchführt.

Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, Dübeleinsätze zu entfernen, Löcher fachgerecht zu verschliesen, soweit nicht das anbringen von Bohrlöchern und Dübeln zum vertragsgemäsen Gebrauch der Mietsache unerlässlich war. Veränderungen dieser Art, denen der Vermieter nicht ausdrücklich zugestimmt hat oder bei Wahrung seiner berechtigten Interessen nicht hätte zustimmen müssen, verpflichten den Mieter zum Schadensersatz.


Vielen Dank im Vorraus...
16. Mai 2010 | 23:46

Antwort

von


(1250)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Die Pflicht zur Endrenovierung gemäß § 16 Abs. c und die Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen bei Ende des Mietverhältnisses gemäß § 16 Abs. b ist nicht gegeben, da die entsprechenden Regelungen rechtswidrig und daher unwirksam sind.

Dies folgt insbesondere daraus, daß Sie die Schönheitsreparaturen bei Auszug unabhängig vom Zustand der Wohnung machen sollen. Da der Zustand der Wohnung ignoriert wird, werden Sie unangemessen benachteiligt. Daher die Unwirksamkeit.

Die Unwirksamkeit der Pflicht zur Endrenovierung folgt insbesondere daraus, daß Sie nicht die Gelegenheit haben, ein anderes Angebot einer anderen Fachfirma einzuholen. Auch dies benachteiligt Sie unangemessen.

Aufgrund der Unwirksamkeit des § 16 c müssen Sie auch keine Dübellöcher verschließen.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.


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