Sehr geehrter Ratsuchender,
Voraussetzung für einen wirksamen Mietvertrag ist, dass Einigkeit darüber besteht, wer Mieter und wer Vermieter ist, welche Wohnung vermietet wird, zu welchem Preis und wann das Mietverhältnis beginnen soll.
Haben die Parteien sich nicht über alle Punkte geeinigt, über die nach dem erklärten Willen auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden sollte, so ist der Vertrag im Zweifel nicht zu Stande gekommen. Dies gilt insbesondere bei fehlender Einigung über den Mietzins, KG NZM 2000, 1229.
Es wird daher im wesentlichen darauf ankommen, welche Miethöhe vereinbat wurde um vom Abschluss eines Mietverhältnisses auszugehen. Für Ihren Vortrag - € 380,00 Mietzins – sollten Sie im Rechtsstreit Beweis durch Vernehmung des Vormieters sowie seines Freundes als Zeugen anbieten.Diese waren nach Ihrem Vortrag bei der gemeinsamen Besprechung anwesend. Auch sollten Sie noch darlegen, wie sich dieser Mietzins im einzelnen errechnet und dass dieser bereits eine Erhöhung gegenüber dem ursprünglichen Mietzins darstellt. Sollte der Sachvortrag hier so bestätigt werden, wird die Räumungsklage des Vermieters keinen Erfolg haben. Es wäre vielmehr – so wie es die Parteien vereinbart haben - ein inhaltsgleicher schriftlicher Mietvertrag abzuschließen. Dass derzeit kein schriftlicher Mietvertrag besteht, ändert hieran nichts. Man wird – sollte der Vortrag bestätigt werden – von einem zunächst mündlichen Mietvertrag auszugehen.
Ferner ist sicherlich auch entscheidend, dass der Vermieter die Miete – wenn auch nicht unbeanstandet – hingenommen hat. Je nach Auslegung könnte man das so verstehen, dass man grundsätzlich mit dem Mietverhältnis einverstanden sei, lediglich nicht mit der Miethöhe. Hierzu müsste aber der Sachverhalt noch eingehender erörtert werden. Auch sollten Sie im Rechtsstreit auf den dann vom Vermieter dann in einem weiteren Schreiben genannten Betrag in Höhe von € 400,00 hinweisen und hierzu Beweis anbieten, durch Vorlage des zweiten Anwortscheibens. Hingegen wird allein der Umstand, dass ein Bezug der Wohnung und die Schlüsselübergabe erfolgte, nicht ausreichen, da ja – jedenfalls nach dem Vortrag - verschiedene Vorstellungen zur Miethöhe bestanden. Viel entscheidender werden die oben genannten Punkte zum Inhalt des ersten Gespräches über die Miethöhe sein (Zeugen benennen – wie gesagt) sowie das spätere Verhaltens des Vermieters (Entgegennahme der Miete, Benennung unterschiedlicher Miethöhen, € 450,00/€400,00.
Für eine weitere Tätigkeit stehe ich Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ernst G. Mohr
St. Georgen – Stockach - Friedrichshafen
Voraussetzung für einen wirksamen Mietvertrag ist, dass Einigkeit darüber besteht, wer Mieter und wer Vermieter ist, welche Wohnung vermietet wird, zu welchem Preis und wann das Mietverhältnis beginnen soll.
Haben die Parteien sich nicht über alle Punkte geeinigt, über die nach dem erklärten Willen auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden sollte, so ist der Vertrag im Zweifel nicht zu Stande gekommen. Dies gilt insbesondere bei fehlender Einigung über den Mietzins, KG NZM 2000, 1229.
Es wird daher im wesentlichen darauf ankommen, welche Miethöhe vereinbat wurde um vom Abschluss eines Mietverhältnisses auszugehen. Für Ihren Vortrag - € 380,00 Mietzins – sollten Sie im Rechtsstreit Beweis durch Vernehmung des Vormieters sowie seines Freundes als Zeugen anbieten.Diese waren nach Ihrem Vortrag bei der gemeinsamen Besprechung anwesend. Auch sollten Sie noch darlegen, wie sich dieser Mietzins im einzelnen errechnet und dass dieser bereits eine Erhöhung gegenüber dem ursprünglichen Mietzins darstellt. Sollte der Sachvortrag hier so bestätigt werden, wird die Räumungsklage des Vermieters keinen Erfolg haben. Es wäre vielmehr – so wie es die Parteien vereinbart haben - ein inhaltsgleicher schriftlicher Mietvertrag abzuschließen. Dass derzeit kein schriftlicher Mietvertrag besteht, ändert hieran nichts. Man wird – sollte der Vortrag bestätigt werden – von einem zunächst mündlichen Mietvertrag auszugehen.
Ferner ist sicherlich auch entscheidend, dass der Vermieter die Miete – wenn auch nicht unbeanstandet – hingenommen hat. Je nach Auslegung könnte man das so verstehen, dass man grundsätzlich mit dem Mietverhältnis einverstanden sei, lediglich nicht mit der Miethöhe. Hierzu müsste aber der Sachverhalt noch eingehender erörtert werden. Auch sollten Sie im Rechtsstreit auf den dann vom Vermieter dann in einem weiteren Schreiben genannten Betrag in Höhe von € 400,00 hinweisen und hierzu Beweis anbieten, durch Vorlage des zweiten Anwortscheibens. Hingegen wird allein der Umstand, dass ein Bezug der Wohnung und die Schlüsselübergabe erfolgte, nicht ausreichen, da ja – jedenfalls nach dem Vortrag - verschiedene Vorstellungen zur Miethöhe bestanden. Viel entscheidender werden die oben genannten Punkte zum Inhalt des ersten Gespräches über die Miethöhe sein (Zeugen benennen – wie gesagt) sowie das spätere Verhaltens des Vermieters (Entgegennahme der Miete, Benennung unterschiedlicher Miethöhen, € 450,00/€400,00.
Für eine weitere Tätigkeit stehe ich Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ernst G. Mohr
St. Georgen – Stockach - Friedrichshafen