Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Festpreisvereinbarung ist vorliegend nicht zustande gekommen. Der Ehemann der Gewerbetreibenden nannte Ihnen nur einen ungefähren Preis, der auch "darüber liegen könne". Er hat Ihnen demnach nur eine Schätzung mitgeteilt. Dies war lediglich ein Kostenvoranschlag.
Sie schreiben in der Frage:
[quote]Der Fliesenleger antwortete mir,[u] wenn ich die neuen Fliesen stellen würde[/u], wäre der Preis für alles inklusive Material so ca. 2500 EUR bis 2600 EUR, aber es könnte auch noch etwas drüber liegen.
(...)
Das Gespräch mit dem Fliesenleger und meine Zusage für den Festpreis von anfangs 1800 EUR und im Gespräch erhöht auf einen Festpreis für alles inklusive Material ([quote]wenn ich die Fliesen stelle und die alten nicht entfernt werden müssen[/quote]) von 2500 EUR bis 2600 EUR haben zwei Zeugen gehört,
[/quote]
Der Kostenvoranschlag über 2.500,00 - 2.600,00€ bezog sich demnach nicht auf die Fliesen.
Ihrer Bitte, Festpreis von 2500 EUR bis 2600 EUR für alles inklusive Material zu bestätigen, ist weder der Fliesenleger noch seine Frau nachgekommen.
Im weiteren führen Sie dann ais:
[quote]Als der Fliesenleger nach zwei halben Tagen mit der Arbeit fast fertig war, hielt er mir einen Zettel zum unterschreiben hin, auf dem steht, [u]dass es keine Garantie für die Fliesen gibt, da wir sie selber gekauft hätten[/u].[/quote]
Bei der Verlegung von Fliesen wird außer den Fliesen kein Material gebraucht, außer vielleicht Klebstoff und Füllmasse wie die Fugen. Dies kann einen Materialpreis von 3.000,00€ angersichts der geringen Größe der beiden Räume, in denen neue Fliesen verlegt wurden, nicht erklären.
In der Rechnung muss ausgeführt werden, für welches Material die Kosten in Rechnung gestellt werden. Wenn die Gewerbetreibende von ihr gestellte neue Fliesen verlegt hat, muss in der Rechnung angegeben werden, wieviel Quadratmeter Fliesen insgesamt verlegt wurdeb, und zu welchem Preis.
Hier müsste geklärt werden, ob Ihre alten Fliesen wieder verwendet wurden, oder ob die Gewerbetreibende neue, von ihr gestellte Fliesen hat verlegen lassen. In letzterem Fall wäre sie berechtigt, Ihnen die Materialkosten für die Fliesen zu berechnen. (Andererseits spricht der Haftungsausschluss dagegen, der Ihnen zur Unterschrift vorgelegt wurde, weil Sie die Fliesen selbst gekauft hätten.) Da über die Materialkosten für die Fliesen zwischen Ihnen keine Preisvereinbarung getroffen wurde, kann die Gewerbetreibende in diesem Fall "die übliche Vergütung" verlangen (§ 632 Absatz 2 BGB). Im Streitfall müsste ein Sachverständiger ein Gutachten erstatten, ob 3.000.00€ für for Menge und die Qualität der Vergütung der marktübliche Preis sind.
Diese Punkte müssten geklärt werden.
Der Fall der wesentlichen Überschreitung des Kostenvoranschlags liegt hier nicht vor, denn der Kostenvoranschlag bezog sich nur auf die Arbeitsleistung ohne Fliesen. Wenn Ihnen die Gewerbetreibende insoweit einen Preis von 1.800,00€ berechnet hat, dann hat sie den Kostenvoranschlag sogar noch unterschritten und sich an den ursprünglichen Preisborschlag gehalten. Vorliegend geht es um die Frage, ob die Gewerbetreibende auftragsgemäß eigenes Material im Wert von 3.000,00€ in Ihrer Wohnung hat verbauen lassen.
Sie können mir gerne die Rechnung über die kostenlose Nachfragefunktion hochladen, damit ich diese prüfen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr rechtsanwalt,
wie kommen Sie darauf, dass der Kostenvoranschlag sich nur auf die Arbeitskraft bezog?
Ich schrieb Ihnen unmissverständlich, dass es ein Kostenvoranschlag laut Check 24 war, dass aber bei der mündlichen Verhandlung bei der Besichtigung vor Ort, ein Festpreis ausgemacht wurde und der Handwerker vor Zeugen sagte, dass die Kosten sich auf 2500 EUR bis 2600 EUR inklusive Material belaufen würden, wenn ich die Fliesen selber kaufe und die alten an der Wand bleiben.
Mit Material meinte der Mann nicht nur Kleber und Fugenmasse, sondern, Grundierung, Edelstahlschienen, Winkelschiene, Panzerband, Wandmanschette, Silikone, Dichtband, Bauplatten, etc. von denen er ohne Absprache einfach alles und unglaubwürdig viel verwendet hat.
Ich verstehe nicht, wie Sie schreiben können Zitat: "Hier müsste geklärt werden, ob Ihre alten Fliesen wieder verwendet wurden, oder ob die Gewerbetreibende neue, von ihr gestellte Fliesen hat verlegen lassen. In letzterem Fall wäre sie berechtigt, Ihnen die Materialkosten für die Fliesen zu berechnen." Zitatende.
Hier entsteht der Eindruck Sie haben meine Schilderung überhaupt nicht verstanden oder nur oberflächlich gelesen. Ich habe doch deutlich und unmissverständlich geschrieben, dass der Fliesenleger sagte, dass der Festpreis von 2500 EUR bis 2600 EUR mit der Option ETWAS darüber zu liegen dafür galt, dass ich die Fliesen selber stelle und die alten dran bleiben, somit über die alten drübergefließt wird.
Ganz ehrlich da antwortet Google besser und informierter als Sie. Gehen wir von einem Kostenvoranschlag aus, wie zuerst über Check 24 gebucht, dann finde ich über Google dazu:
Zitat: Etwas diffiziler ist der Fall, wenn der Kostenvoranschlag wesentlich überschritten wird, also der Handwerker berechnet eine zusätzliche Vergütung von mehr als 20 Prozent. § 649 BGB verpflichtet den Unternehmer in diesem Fall, den Kunden unverzüglich über die Entstehung der Mehrkosten zu informieren, also sobald er darüber Kenntnis erlangt. Zitatende.
Quelle:
https://www.gruenderlexikon.de/checkliste/fuehren/kostenvoranschlaege-schreiben/kostenvoranschlag-ueberschreitung/
Danke für nichts. Wenn ich könnte würde ich mein Geld von Ihnen zurückfordern, da Sie meine Schilderung nicht richtig gelesen oder einfach nicht verstanden haben und Ihre Antwort mangelhaft ist. .
Sie haben keine klare Aussage gemacht, wer letztendlich die neuen Fliesen [u]tatsächlich[/u] gestellt hat. Meiner Bitte, mir eine Kopie der Rechnung zum Zweck der Prüfung über die Nachfragefunktion zukommen zu lassen, sind Sie nicht nachgekommen.
Die von Ihnen mitgeteilte Vereinbarung "[u]Wenn[/u] ich die neuen Fliesen stellen würde (...)" lässt offen, wie es dann tatsächlich gehandhabt wurde.
Nach Ihren Angaben wurde Ihnen vom Fliesenleger mitgeteilt, dass sich der Betrag von 2.500 - 2.600€ auf die Arbeitskosten beziehen sollte, nicht auf das Material (neue Fliesen).
Sie teilen mit, dass Ihnen 1.800,00€ für Arbeitskosten berechnet worden seien und 3.000,00€ für Material. Welches Material hierbei konkret in Rechnung gestellt wurde, teilen Sie nicht mit. Auch nicht, ob dies aus der Ihnen übersandten Rechnung zu entnehmen ist.
Es gibt zwei Möglichkeiten:
1.
[u]Die neuen Fliesen wurden von Ihnen gestellt.[/u] Wenn Ihnen die Gewerbetreibende den Materialbetrag für neue Fliesen, die sie dann gar nicht geliefert hätte, in Rechnung gestellt haben sollte, dann berechnet sie insoweit eine Leistung, die sie nicht erbracht hat. Dann brauchen Sie diesen Betrag nicht zu bezahlen. (Soweit andere Materialkosten, z.B. Klebstoff oder Fugenmasse, abgrenzbar berechnet wurden, müssten Sie dies bezahlen, soweit zusammen mit den Arbeitskosten die Grenze von 3.000,00€ nicht überschritten wird. Die Überschrteitung eines Kostenvoranschlags ist bis zu 20% vom Besteller hinzunehmen.)
2.
[u]Die neuen Fliesen wurden von der Gewerbetreibenden gestellt.[/u] Dann müsste überprüft werden, ob es sich bei dem Betrag von 3.000.00€ um eine übliche Vergütung für die gelieferten Fliesen, auch im Hinblick auf deren Menge, handelt. Dies deshalb, da es für diesen Fall keine konkrete Preisvereinbarung über die Materialkosten der Fliesen gab.
Insoweit dies der Fall ist, wären Sie dann zur Zahlung des abgerechneten Materials verpflichtet.
Nochmal: Es handelt sich in diesem Fall nicht um eine Überschreitung des Kostenvoranschlags, da sich der Kostenvoranschlag nur auf die Arbeitsleistungen ohne Lieferung neuer Fliesen bezog.