5. Januar 2009
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21:33
Antwort
vonRechtsanwalt Maximilian A. Müller
Rathausplatz 1
76829 Landau
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E-Mail: Mueller@seither.info
Ihre Frage kann ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung wie folgt beantworten:
1.
Nach Ihren Schilderungen haben Sie einen auf 1 Jahr befristeten Mietvertrag abgeschlossen. Dass dies mündlich geschehen ist, ändert grundsätzlich nichts an der Wirksamkeit des Vertrages. Allerdings müssten Sie im Streitfalle nachweisen, dass tatsächlich ein entsprechender Vertrag geschlossen wurde. Hierfür wären z.B. Zeugen notwendig, die bei Vertragsabschluss anwesend waren.
Bei einem auf 1 Jahr geschlossenen befristeten Mietvertrag ist grundsätzlich eine ordentliche Kündigung nicht möglich, vielmehr muss die Vertragszeit eingehalten werden. Der Vermieter kann sich nicht einseitig von dem Vertrag lösen, wenn eine entsprechende Befristung nachgewiesen werden kann.
2.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine Kündigung stets schriftlich erfolgen muss. Eine mündliche Kündigung ist nicht ausreichend und führt nicht zu einer Beendigung des Mietverhältnisses.
Meines Erachtens ist nach Ihren derzeitigen Schilderungen daher die vorliegende Kündigung unwirksam, so dass Ihre Tochter nicht ausziehen müsste. Der Kündigung könnte daher unter Berufung auf obige Gründe widersprochen werden.
Sofern Ihre Tochter grundsätzlich dazu bereit ist, auszuziehen, könnte mit dem Vermieter auch eine Vereinbarung getroffen werden, wonach ein fristgerechter Auszug erfolgt, der Vermieter sich jedoch im Gegenzug an den zusätzlichen Kosten beteiligt. Dies ist allerdings letztlich eine Verhandlungsfrage.
Sollte der Vermieter auf der Wirksamkeit der Kündigung bestehen, so empfehle ich Ihnen, anwaltiche Hilfe zu beauftragen. Ein (freiwilliger) Auszug und eine Geltendmachung der entstehenden Kosten sehe ich skeptisch, da Sie sich wohl gegen die Kündigung selbst wehren könnten. Gerne stehe ich Ihnen für eine weitere Bearbeitung auch zur Verfügung. Eine Beauftragung könnte selbstverständlich z.B. auch per Email erfolgen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und stehe gerne im Rahmen der Nachfragefunktion zur Verfügung.
Rechtsanwalt Maximilian A. Müller
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht