11. November 2020
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21:45
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
1.
Hier ist zu prüfen, ob Sie sich im Bußgeldverfahren gegen den vorgeworfenen Abstandsverstoß verteidigt haben und wie diese Ordnungswidrigkeit im Detail ausgesehen hat. Um feststellen zu können, weshalb die Fahrerlaubnisbehörde Ihnen charakterliche Eignungszweifel unterstellt, ist zwingend Einsicht in die Akten des Bußgeldverfahrens und der Fahrerlaubnisbehörde zu nehmen.
Gegen die Anordnung der MPU gibt es kein Rechtsmittel, diesen Schritt kann man erst nach Zustellung der Entziehungsverfügung gehen.
2.
Die Probezeit endete bei Ihnen nach Par. 2a Abs. 1 S. 6 StVG vorzeitig, weil die Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Nach Par. 2a Abs. 1 S. 7 beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, die aber nur den Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit hat. Wenn sich die Probezeit aber gemäß Par. 2a Abs. 2a StVG um zwei Jahre verlängert hat, kann auch eine Probezeit wie in Ihrem Fall korrekt sein. Eine abschließende Beurteilung ist erst in Kenntnis aller Details möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht