Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Im Rahmen des (in solchen Fällen) üblichen Ermittlungsverfahrens erfolgt die Anhörung als Beschuldigter. Sie haben keine Pflicht hierzu Stellung zu nehmen (erst bei einer staatsanwaltschaftlichen Aufforderung). Vor Akteneinsicht ist hiervon abzuraten. Erst, wenn der Inhalt der Akte bekannt ist, sollte ggf. Stellung genommen werden.
Einsicht in die Ermittlungsakte kann nur ein Rechtsanwalt in Ihrem Auftrag nehmen. Sie sollten also einen Anwalt Ihres Vertrauens hiermit beauftragen. Gegenüber der Polizei können Sie (müssen aber nicht) erklären, dass Sie einen Anwalt beauftragt haben und sich über diesen äußern werden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Selbstverständlich stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion und auch zur weiteren Vertretung zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
M. Timm
-Rechtsanwalt-
www.peukerttimm.de
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Im Rahmen des (in solchen Fällen) üblichen Ermittlungsverfahrens erfolgt die Anhörung als Beschuldigter. Sie haben keine Pflicht hierzu Stellung zu nehmen (erst bei einer staatsanwaltschaftlichen Aufforderung). Vor Akteneinsicht ist hiervon abzuraten. Erst, wenn der Inhalt der Akte bekannt ist, sollte ggf. Stellung genommen werden.
Einsicht in die Ermittlungsakte kann nur ein Rechtsanwalt in Ihrem Auftrag nehmen. Sie sollten also einen Anwalt Ihres Vertrauens hiermit beauftragen. Gegenüber der Polizei können Sie (müssen aber nicht) erklären, dass Sie einen Anwalt beauftragt haben und sich über diesen äußern werden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Selbstverständlich stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion und auch zur weiteren Vertretung zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
M. Timm
-Rechtsanwalt-
www.peukerttimm.de