Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt summarisch beantworten möchte:
1. Darf ich jetzt fahren?
Leider nein, denn:
Die für Sie entscheidenden Bestimmungen des § 5 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) lauten:
Wer auf öffentlichen Straßen ein Mofa (§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) führt, muss in einer Prüfung nachgewiesen haben, dass er
1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat und
2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist.
Die prüfende Stelle hat über die bestandene Prüfung eine Mofa-Prüfbescheinigung nach Anlage 2 auszufertigen. Die Bescheinigung ist beim Führen eines Mofas mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Daher genügt es nicht, nur eine unbeglaubigte Kopie mitzuführen. Es ist das Original mitzuführen. Sollte dieses nicht mehr beschaffbar sein, müssen Sie die Bescheinigung erneut erwerben. Daran ändert auch nichts, dass ein Polizeibeamter diese Kopie im Einzelfall als ausreichend betrachtet und Ihnen dies bescheinigt.
2. Könnte die Versicherung Probleme machen, da Kopie und polizeiliche Bescheinigung statt Original?
Ich verweise auf die obigen Ausführungen. Die Versicherung wird (zu Recht) Probleme in der Sache machen.
Ich möchte abschießend darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine vollständige und persönliche Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzen werden. Auch führt das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen unter Umständen zu einer völlig anderen rechtliche Beurteilung.
Mit freundlichen Grüßen
N. Schulze
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt summarisch beantworten möchte:
1. Darf ich jetzt fahren?
Leider nein, denn:
Die für Sie entscheidenden Bestimmungen des § 5 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) lauten:
Wer auf öffentlichen Straßen ein Mofa (§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) führt, muss in einer Prüfung nachgewiesen haben, dass er
1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat und
2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist.
Die prüfende Stelle hat über die bestandene Prüfung eine Mofa-Prüfbescheinigung nach Anlage 2 auszufertigen. Die Bescheinigung ist beim Führen eines Mofas mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Daher genügt es nicht, nur eine unbeglaubigte Kopie mitzuführen. Es ist das Original mitzuführen. Sollte dieses nicht mehr beschaffbar sein, müssen Sie die Bescheinigung erneut erwerben. Daran ändert auch nichts, dass ein Polizeibeamter diese Kopie im Einzelfall als ausreichend betrachtet und Ihnen dies bescheinigt.
2. Könnte die Versicherung Probleme machen, da Kopie und polizeiliche Bescheinigung statt Original?
Ich verweise auf die obigen Ausführungen. Die Versicherung wird (zu Recht) Probleme in der Sache machen.
Ich möchte abschießend darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine vollständige und persönliche Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzen werden. Auch führt das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen unter Umständen zu einer völlig anderen rechtliche Beurteilung.
Mit freundlichen Grüßen
N. Schulze