15. Dezember 2021
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17:22
Antwort
vonRechtsanwalt Fabian Fricke
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im Jahr 2017 wurde der § 5 SGB V Absatz 2 um eine Zeile ergänzt. Hier ist es jetzt möglich durch die Anrechnung von Kindererziehungszeiten die Voraussetzungen zur Mitgliedschaft als Rentner leichter zu erfüllen.
[quote]§ 5 Versicherungspflicht
(1) Versicherungspflichtig sind......
(1) Versicherungspflichtig sind
1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2......
11. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a....
(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte.[b] Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet[/b]. Eine Anrechnung erfolgt nicht für
1. ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2. ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.
(3)[/quote]
Allerdings funktioniert dies natürlich nur, wenn man überhaupt Kinder hat und weiterhin müssen dadurch auch genügen anrechenbare Jahre nach § 5 Absatz 1 Nr. 11 zusammenkommen, um einen Anspruch auf den Wechsel zu haben.
Wenn Sie bereits Rentner sind wird ein Wechsel daher nur gelingen, wenn Sie in der zweiten Hälfte Ihres Berufsleben zumindest teilweise gesetzlich versichert waren und Ihnen nur ein paar Jahre fehlen. Ansonsten ist es fast unmöglich als Rentner zu wechseln. Eine Familienversicherung scheidet meist aus, da die Rentenansprüche oder anderen Einkünfte meist doch über der monatlichen Grenze von 470 € liegen werden.
Die Änderung wurde zwar insbesondere in der Nicht-Fach-Presse als Erleichterung gefeiert, tatsächlich dürfte der Anwendungsbereich sehr, sehr gering sein.
Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke