Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Nach der Regelung des § 559 Abs. 2 BGB kann der Vermieter die Kosten für die Modernisierungsmaßnahmen angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufteilen, wenn die Maßnahmen für mehrere Wohnungen durchgeführt worden sind.
Voraussetzung für die Mieterhöhung ist zunächst, dass auch für Ihre Wohnung eine Modernisierung erfolgt ist. Dies ist sicherleich für die aufgeführten Gewerke die Ihre Wohnung (mit-)betreffen der Fall. Die die Allgemeinheit der Mieter betreffenden Maßnahmen im Treppenhaus etc. beiwrken letztlich auch für Sie eine Gebrauchswerterhöhung und Verbesserung der Wohnverhältnisse.
Allerdings können Gewerke, die keine Modernisierung Ihrer Wohnung bewirken, also die Modernisierung von Bädern in anderen Wohnungen etc. auf Sie nicht umgelegt werden.
Hierauf sollten Sie den Vermieter hinweisen.
Davon unabhängig muss der Vermieter die Umlegung auf mehrere Wohnungen angemessen vornehmen, d.h. mit billigem Ermessen, welches auch gerichtlich überprüfbar ist.
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Nach der Regelung des § 559 Abs. 2 BGB kann der Vermieter die Kosten für die Modernisierungsmaßnahmen angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufteilen, wenn die Maßnahmen für mehrere Wohnungen durchgeführt worden sind.
Voraussetzung für die Mieterhöhung ist zunächst, dass auch für Ihre Wohnung eine Modernisierung erfolgt ist. Dies ist sicherleich für die aufgeführten Gewerke die Ihre Wohnung (mit-)betreffen der Fall. Die die Allgemeinheit der Mieter betreffenden Maßnahmen im Treppenhaus etc. beiwrken letztlich auch für Sie eine Gebrauchswerterhöhung und Verbesserung der Wohnverhältnisse.
Allerdings können Gewerke, die keine Modernisierung Ihrer Wohnung bewirken, also die Modernisierung von Bädern in anderen Wohnungen etc. auf Sie nicht umgelegt werden.
Hierauf sollten Sie den Vermieter hinweisen.
Davon unabhängig muss der Vermieter die Umlegung auf mehrere Wohnungen angemessen vornehmen, d.h. mit billigem Ermessen, welches auch gerichtlich überprüfbar ist.