Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Sie bewegen sich mit einem mobilen Katzennetz der von Ihnen geschilderten Art sicherlich in einem „grenzwertigen“ Bereich.
Es gibt Gerichte, die in ihren Entscheidungen dahinstehen lassen, ob ein Katzennetz auch ohne Eingriff in das Mauerwerk eine bauliche Veränderung ist, wenn dieses Katzennetz den optischen Gesamteindruck der Anlage so weit stört, dass in die Rechte der anderen Wohnungseigentümer eingegriffen wird (vgl. Bayerisches OLG, Beschluss vom 03.04.2003, Az. 2 Z BR 38/03).
Der Grundsatz des § 13 Abs. 1 WEG, wonach jeder Wohnungseigentümer mit den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren darf, wird durch § 14 Nr. 1 WEG eingeschränkt. Der Wohnungseigentümer ist danach verpflichtet, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Diesen Bereich der über das unvermeidbare Maß hinausgehenden Beeinträchtigung erreichen Sie relativ schnell, wenn das Katzennetz den optischen Gesamteindruck der Fassade stört (z.B. das architektonische Aussehen, das ästhetische Bild oder den Stil des Anwesens). Inwieweit dies der Fall ist, kann ich auf die Ferne natürlich nicht beurteilen, im Übrigen wäre dies eine tatrichterliche Frage, welche das Gericht zu klären hätte.
Wenn jedoch das Gericht einen Nachteil feststellt, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht, dann entspricht ein Eigentümerbeschluss, der sich gegen das Katzennetz wendet und dessen Entfernung anordnet, schon deshalb ordnungsmäßiger Verwaltung, weil die anderen Wohnungseigentümer einen Unterlassungsanspruch gegen Sie aus § 15 Abs. 3 WEG haben (vgl. Bayerisches OLG, Beschluss vom 03.04.2003, Az. 2 Z BR 38/03).
Sie müssen also damit rechnen, dass die anderen Wohnungseigentümer einen Beschluss fassen, der die Entfernung des Netzes anordnet. Gegen diesen können Sie sich natürlich gerichtlich wehren, aber was dabei herauskommt, ist völlig offen und von der Würdigung des Gerichts abhängig.
Sie sollten daher zunächst Einsicht in die Teilungserklärung und die Gemeinschaftsordnung nehmen, um überprüfen zu können, inwieweit dort bereits das Anbringen eines Katzennetzes erlaubt ist. Sind hier keine Regelungen enthalten, sollten Sie in Erfahrung bringen, ob bereits ein Beschluss der Eigentümer besteht, der das Anbringen eines Katzennetzes erlaubt. Ist dies nicht der Fall, müssen Sie - wie bereit erwähnt - damit rechnen, dass Ihnen die restlichen Wohnungseigentümer die Entfernung des Katzennetzes durch Beschluss aufgeben. Klüger wäre es daher, den jetzigen Eigentümer der Wohnung dazu zu bringen, das Anbringen eines Katzennetzes durch Beschluss der Eigentümerversammlung zu erlauben, bevor Sie die Wohnung kaufen. Dann beugen Sie Unsicherheiten vor.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern. Bitte beachten Sie, dass bei dieser Vorgehensweise weitere Kosten für die Beratung anfallen.
Gerne bin ich auch bereit, die weitere Vertretung und Beratung in der Angelegenheit für Sie zu übernehmen. Sie können mich jederzeit für eine weitere Beauftragung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen