Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine seriöse Beratung lässt sich nur vornehmen, wenn man Einblick in die Rechnungen und Vollstreckungsunterlagen hat. Da Sie schreiben, dass eine Gerichtsvollzieherin bei Ihnen vor Ort war, um etwaige Gegenstände zu pfänden, liegt ein vollstreckbarer Titel vor. Falls Sie den Mahnbescheid tatsächlich nicht erhalten haben, sollten Sie umgehend Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.
Hierbei sollten Sie glaubhaft machen, aus welchen Gründen Sie den Mahnbescheid sowie die anderen Unterlagen nicht erhalten haben.
Ob der Einspruch allerdings begründet ist, hängt davon ab, ob Sie tatsächlich die Leistungen der jeweiligen Telefongesellschaft nicht in Anspruch genommen haben. Hierzu müssen die Einzelverbindungsnachweise von den Telefongesellschaften angefordert werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine seriöse Beratung lässt sich nur vornehmen, wenn man Einblick in die Rechnungen und Vollstreckungsunterlagen hat. Da Sie schreiben, dass eine Gerichtsvollzieherin bei Ihnen vor Ort war, um etwaige Gegenstände zu pfänden, liegt ein vollstreckbarer Titel vor. Falls Sie den Mahnbescheid tatsächlich nicht erhalten haben, sollten Sie umgehend Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.
Hierbei sollten Sie glaubhaft machen, aus welchen Gründen Sie den Mahnbescheid sowie die anderen Unterlagen nicht erhalten haben.
Ob der Einspruch allerdings begründet ist, hängt davon ab, ob Sie tatsächlich die Leistungen der jeweiligen Telefongesellschaft nicht in Anspruch genommen haben. Hierzu müssen die Einzelverbindungsnachweise von den Telefongesellschaften angefordert werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt