Mitwirkungspflicht ehemaliger Steuerberater und ehemaliger Geschäftsführer

18. Dezember 2020 16:44 |
Preis: 30,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Hallo,
wir haben in der GmbH Betriebsprüfung für 2016-2018.

Der GF wurde im September 2017 ausgetauscht, der Steuerberater hat 2019 hingeschmissen.

Der StB hat für die Jahre 2016-2018 die Lohnbuchhaltung, Buchhaltung und Jahresabschlüsse gemacht.

Nun stellt sich die Frage, hat der alte GF und der alte StB auch eine Mitwirkungspflicht bei der Betriebsprüfung? Der GF ist leider Alkoholiker und so gut wie nicht erreichbar und der alte StB verweigert die Mitarbeit, vermutlich weil viele Dinge vertuscht oder betrügerisch gebucht wurden.

Und wie lange muss der StB die Daten/Unterlagen speichern? Oder kann er mit Mandatsniederlegung alles einfach löschen?
18. Dezember 2020 | 20:47

Antwort

von


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E-Mail: fricke-peter@web.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

eine Mitwirkungspflicht des alten GF und des Steuerberaters besteht nicht mehr. Schadenersatzansprüche gegen beide kämen aber immer noch in Betracht.

Der Steuerberater muss nach § 66 I StBerG die Unterlagen 10 Jahre aufbewahren. Bevor er diese vernichtet, muss er diese dem Mandanten herausgeben oder zur Herausgabe anbieten.

Auch muss er diese Unterlagen herausgeben, wenn der Mandant die Herausgabe fordert.

Mit besten Grüssen

Fricke
RA


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