18. Dezember 2020
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20:47
Antwort
vonRechtsanwalt Diplom Kaufmann Peter Fricke
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eine Mitwirkungspflicht des alten GF und des Steuerberaters besteht nicht mehr. Schadenersatzansprüche gegen beide kämen aber immer noch in Betracht.
Der Steuerberater muss nach § 66 I StBerG die Unterlagen 10 Jahre aufbewahren. Bevor er diese vernichtet, muss er diese dem Mandanten herausgeben oder zur Herausgabe anbieten.
Auch muss er diese Unterlagen herausgeben, wenn der Mandant die Herausgabe fordert.
Mit besten Grüssen
Fricke
RA