Mitwirkungpflicht Kontoauszüge, Sparbuch - 10 Jahre
11. Mai 2023 01:32
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Preis:
40,00 €
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Sozialrecht
Beantwortet von
Ich habe für meine im Pflegeheim lebende Mutter einen "Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe in Form von Übernahme der ungedeckten Heimkosten" gestellt.
Im Antrag wurde u. a. erklärt, dass in den letzten 10 Jahren keine Schenkungen vorgenommen wurden.
Das erste Antwortschreiben des Sozialamts enthielt folgenden Textbaustein:
"Da wir gehalten sind, die Vermögenswerte der letzten 10 Jahre zu prüfen, bitten wir um Vorlage aussagekräftiger Nachweise zum Sparvermögen (Bescheinigungen der Bank, Umsatzaufstellungen, etc.)"
Die Gesamtrente meiner Mutter beträgt 1100 € und sie lebte zeitlebens im sozialen Wohnungsbau.
Zur Überprüfung der Einkommens- und Finanzsituation habe ich u.a. folgende Nachweise beigefügt.
- Rentenbescheid, Pflegekassenbescheid
- Girokontoauszüge der letzten 3 Monate (wie gefordert)
- Aufstellung der Verbindlichkeiten (Privatdarlehen durch Bekannte)
- Informationen zu Grundbesitz - 4000qm Acker (Grundbuchauszug, Bodenrichtwert)
- Den Kontostand eines Sparbuchs (Durch Nachweis der Bank über Guthaben mittels "Finanzstatus")
- Laufende Kosten / Pflegeheimrechnungen
Das Sparbuch war leider nicht mehr auffindbar. Daher musste ein Aufgebotsverfahren beantragt werden. Das Originalsparbuch liegt somit nicht mehr vor. Das bereits durch den Finanzstatus nachgewiesene Guthaben steht bis zum Abschluss des Aufgebotsverfahrens nicht zur Deckung des Unterhalts zur Verfügung. Dies wurde dem Sozialamt entsprechend mitgeteilt.
Da die Wohnung zwischenzeitlich aufgelöst wurde, liegen mir keine weiteren Unterlagen vor, die ich vorlegen könnte.
Der Saldo des Vermögens ist aufgrund der aufgelaufenen Pflegeheimkosten mittlerweile negativ.
In einem Folgeschreiben, in dem um weitere Informationen zum Sachstand des Grundstückverkaufs und Aufgebotsverfahrens gebeten wird, ist dieser Textbaustein wieder enthalten.
Kann das Sozialamt pauschal eine Zweitschrift der Kontoauszüge und einen Nachweis über die Kontenbewegungen der letzten 10 Jahre auf dem Sparbuch verlangen oder lässt sich aufgrund der zu erwartenden Kosten mit Unzumutbarkeit nach § 65 Abs. 1 Nr 1 SGB I. argumentieren?